Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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um zum Genusse ihrer Antheilsrechte zu gelangen, so soll der Reservefonds der 
Gesellschaft zugleich berechtigt sein, von einem gewissen Zeitpunkte ab, soweit 
es die Mittel gestarten, jedem Miether auf Verlangen sein Antheilsrecht gegen 
eine bestimmte Abfindungssumme abzukaufen, wodurch denn die Gesellschaft 
rücksichtlich des verkauften Antheils an die Stelle des Miethers tritt. Der 
Reservefonds erhält daher, da er die von den Miethsgenossen sich gewissermaßen 
Sarten: Antheile jederzeit flüssig macht, für diese zugleich den Beruf einer 
parkasse. 
F. 13. 
Die Gesellschaft errichtet keine großen sogenannten Familienhauser, son- 
dern nur Gebäude zu höchstens zwölf bis achtzehn Wohnungen, je nach Verhält- 
niß des Raumes und sonstiger Umstände. Die Wohnungen werden luftig, geräu= 
mig und bequem eingerichtet, Kellerwohnungen sind ausgeschlossen. Fuͤr jedes 
Gebäude wird ein besonderes Hypothekenfolium angelegt und der Besitztitel fuͤr 
die Gesellschaft berichtigt. 
F. 14. 
Zu Miethern werden nur Personen angenommen, die mindestens fünf 
Jahre in Stettin wohnen, in gutem Rufe siehen, eigenes Mobiliar besitzen und 
einen bestimmten Broderwerb nachweisen können. Vorzugsweise soll auf Fa- 
milienväter gesehen werden, welche von Mitgliedern der Gesellschaft empfoh- 
len sind. 
Titel . 
Verzin sung und Amortisaton des Aktienkapitals. 
g. 15. 
Nach g. 5. sollen die Miethsbeitraͤge fuͤr die Gesellschaftshaͤuser so fest- 
gestellt werden, daß das Anlagekapital nach Abzug der Verwaltungskosten ꝛc. 
sich mit sechs Prozent verzinst, und hiervon sollen zwei Prozent zur Amortisation 
der Aktien verwendet werden. Der Ueberrest des Reinertrages ist zur Verzinsung 
des Aktienkapitals bestimmt, und wird unter die Aktionaire vertheilt. 
Diese Zinsen wuͤrden, wenn die Vermiethung saͤmmtlicher Grundstuͤcke 
mit dem Augenblick der resp. Aktienzeichnung eintraͤte, vier Prozent betragen. Da 
dies jedoch nicht der Fall sein kann, auch geringe Summen unter zehn Thaler 
bei der Berechnung des Anlagekapitals für voll gerechnet werden sollen (K. 5.), 
so wird sich hin und wieder ein geringer Mehr= oder Minderbetrag ergeben. 
Es wird aber, um die Amortisationssumme im Voraus firiren zu können 
(G.. 9. bis 11.), hierdurch bestimmt, daß zuvörderst alle amortisirten Aktien 
(Nr. 3717.) G. 10.)
	        
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