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um zum Genusse ihrer Antheilsrechte zu gelangen, so soll der Reservefonds der
Gesellschaft zugleich berechtigt sein, von einem gewissen Zeitpunkte ab, soweit
es die Mittel gestarten, jedem Miether auf Verlangen sein Antheilsrecht gegen
eine bestimmte Abfindungssumme abzukaufen, wodurch denn die Gesellschaft
rücksichtlich des verkauften Antheils an die Stelle des Miethers tritt. Der
Reservefonds erhält daher, da er die von den Miethsgenossen sich gewissermaßen
Sarten: Antheile jederzeit flüssig macht, für diese zugleich den Beruf einer
parkasse.
F. 13.
Die Gesellschaft errichtet keine großen sogenannten Familienhauser, son-
dern nur Gebäude zu höchstens zwölf bis achtzehn Wohnungen, je nach Verhält-
niß des Raumes und sonstiger Umstände. Die Wohnungen werden luftig, geräu=
mig und bequem eingerichtet, Kellerwohnungen sind ausgeschlossen. Fuͤr jedes
Gebäude wird ein besonderes Hypothekenfolium angelegt und der Besitztitel fuͤr
die Gesellschaft berichtigt.
F. 14.
Zu Miethern werden nur Personen angenommen, die mindestens fünf
Jahre in Stettin wohnen, in gutem Rufe siehen, eigenes Mobiliar besitzen und
einen bestimmten Broderwerb nachweisen können. Vorzugsweise soll auf Fa-
milienväter gesehen werden, welche von Mitgliedern der Gesellschaft empfoh-
len sind.
Titel .
Verzin sung und Amortisaton des Aktienkapitals.
g. 15.
Nach g. 5. sollen die Miethsbeitraͤge fuͤr die Gesellschaftshaͤuser so fest-
gestellt werden, daß das Anlagekapital nach Abzug der Verwaltungskosten ꝛc.
sich mit sechs Prozent verzinst, und hiervon sollen zwei Prozent zur Amortisation
der Aktien verwendet werden. Der Ueberrest des Reinertrages ist zur Verzinsung
des Aktienkapitals bestimmt, und wird unter die Aktionaire vertheilt.
Diese Zinsen wuͤrden, wenn die Vermiethung saͤmmtlicher Grundstuͤcke
mit dem Augenblick der resp. Aktienzeichnung eintraͤte, vier Prozent betragen. Da
dies jedoch nicht der Fall sein kann, auch geringe Summen unter zehn Thaler
bei der Berechnung des Anlagekapitals für voll gerechnet werden sollen (K. 5.),
so wird sich hin und wieder ein geringer Mehr= oder Minderbetrag ergeben.
Es wird aber, um die Amortisationssumme im Voraus firiren zu können
(G.. 9. bis 11.), hierdurch bestimmt, daß zuvörderst alle amortisirten Aktien
(Nr. 3717.) G. 10.)