Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 138 — 
G. 10.) volle vier Prozent Zinsen erhalten, die alsdann übrig bleibende Summe 
aber auf die anderen Aktien gleichmäßig vertheilt wird. Mehr als vier Prozent 
Zinsen darf jedoch kein Aktionair bekommen. Ewa sich ergebende Ueberschüsfse 
werden an den Reservefonds abgeführt. 
. 16. 
Die Auszahlung der Zinsen erfolgt im Kassenlokale der Gesellschaft zu 
Stektin vom 1. bis 15. Juli. 
g. 17. 
Die Reihenfolge der zu amortisirenden Aktien bestimmt das Loos. Die 
Verloosung erfolgt im Mai jeden Jahres in einer öffentlichen Versammlung 
des Vorstandes, zu welcher jedes Mitglied Zutritt hat. 
S. 18. 
Die gezogenen Nummern werden durch zweimalige Insertion in zwei 
Stettiner Zeitungen oder offentliche Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Die Insertion erfolgt Anfangs und Mitte des Monats Juni. Oiese Bekannt- 
machungen erfolgen für jetzt durch den Stettiner Allgemeinen Anzeiger und 
durch den Stettiner General-Anzeiger. Sollte einer dieser öffentlichen Anzeiger, 
oder sollten beide eingehen, oder sollte deren Benutzung zur Publikation nicht 
ferner angemessen erachtet werden, so bestimmt die Königliche Regierung zu 
Stettin, welche anderen öffentlichen Blätter an deren Stelle treten, und macht 
dies auf geeignete Weise öffentlich bekannt. 
9. 19. 
Gegen Ablieferung der ausgeloosten mit Quittungen zu versehenden Aktien 
zehst die Gesellschaft vom nächstfolgenden 1. Juli ab den vollen Nennwerth 
erselben nebst den bis zum 1. Juli aufgelaufenen Zinsen. Die Gesellschaft 
ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Quittirenden zur 
Empfangnahme des Geldes zu prüfen. 
g. 20. 
Wird der Betrag einer ausgeloosten Aktie binnen vier Jahren nicht einge- 
loͤst, so hat sie der Vorstand dreimal in zweimonatlichen Zwischenraͤumen, 
unter Hinweisung auf die statutenmaͤßigen Folgen, in den H. 18. gedachten oͤf- 
fentlichen Blaͤttern auszubieten, und einen Praͤklusivtermin, der mindestens zwei 
Monate von der letzten Insertion entfernt sein muß, anzuberaumen. Wird die 
Aktie nicht spaͤtestens in diesem Termine eingeloͤst, so ist sie ohne Weiteres er- 
loschen und der Betrag dafuͤr verfaͤllt der Gesellschaft. 
. 21.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.