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G. 10.) volle vier Prozent Zinsen erhalten, die alsdann übrig bleibende Summe
aber auf die anderen Aktien gleichmäßig vertheilt wird. Mehr als vier Prozent
Zinsen darf jedoch kein Aktionair bekommen. Ewa sich ergebende Ueberschüsfse
werden an den Reservefonds abgeführt.
. 16.
Die Auszahlung der Zinsen erfolgt im Kassenlokale der Gesellschaft zu
Stektin vom 1. bis 15. Juli.
g. 17.
Die Reihenfolge der zu amortisirenden Aktien bestimmt das Loos. Die
Verloosung erfolgt im Mai jeden Jahres in einer öffentlichen Versammlung
des Vorstandes, zu welcher jedes Mitglied Zutritt hat.
S. 18.
Die gezogenen Nummern werden durch zweimalige Insertion in zwei
Stettiner Zeitungen oder offentliche Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Die Insertion erfolgt Anfangs und Mitte des Monats Juni. Oiese Bekannt-
machungen erfolgen für jetzt durch den Stettiner Allgemeinen Anzeiger und
durch den Stettiner General-Anzeiger. Sollte einer dieser öffentlichen Anzeiger,
oder sollten beide eingehen, oder sollte deren Benutzung zur Publikation nicht
ferner angemessen erachtet werden, so bestimmt die Königliche Regierung zu
Stettin, welche anderen öffentlichen Blätter an deren Stelle treten, und macht
dies auf geeignete Weise öffentlich bekannt.
9. 19.
Gegen Ablieferung der ausgeloosten mit Quittungen zu versehenden Aktien
zehst die Gesellschaft vom nächstfolgenden 1. Juli ab den vollen Nennwerth
erselben nebst den bis zum 1. Juli aufgelaufenen Zinsen. Die Gesellschaft
ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Quittirenden zur
Empfangnahme des Geldes zu prüfen.
g. 20.
Wird der Betrag einer ausgeloosten Aktie binnen vier Jahren nicht einge-
loͤst, so hat sie der Vorstand dreimal in zweimonatlichen Zwischenraͤumen,
unter Hinweisung auf die statutenmaͤßigen Folgen, in den H. 18. gedachten oͤf-
fentlichen Blaͤttern auszubieten, und einen Praͤklusivtermin, der mindestens zwei
Monate von der letzten Insertion entfernt sein muß, anzuberaumen. Wird die
Aktie nicht spaͤtestens in diesem Termine eingeloͤst, so ist sie ohne Weiteres er-
loschen und der Betrag dafuͤr verfaͤllt der Gesellschaft.
. 21.