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vorbehaltene Geldabfindung eintritt, dann mit allem Zubehbr in das Eigenthum
der Mitglieder der betreffenden Miethsgenossenschaft, resp. deren Re tsnach-
folger, uͤbergehen. Mit dem Eintritt dieses Zeitpunktes wird dann nach den
Buͤchern der Gesellschaft eine Berechnung angelegt und der Antheil eines jeden
Einzelnen an dem Gesammteigenthum definitiv festgestellt. Gegen diese Fest-
stellung ist nur der Rekurs an das §. 71. erwähnte Schiedsgericht zulässig.
F. 20.
Den Theilnehmern an dem Gesammteigenthum eines Grundstücks wird
demgemäß im Falle der Eigenthums-Uebertragung von dem Vorstande eine
Uebereignungs-Urkunde ausgefertigt, welche mit gerichrlicher oder norarieller Be-
glaubigung, Behufs der Besitztitel-Berichtigung, versehen wird.
S. 27.
Bei der Definitiv-Regulirung der Antheile können einer eder mehrere
von den Genossenschaftsmitgliedern das Grundsiück allein übernehmen und
müssen dann die Antheile der 1bbrigen entweder baar herauszahlen, oder, wenn
die übrigen Theilnehmer darin willigen, als Hypothekenschulden übernehmen.
. K. 28.
Wenn die Gesellschaft durch erworbene oder verfallene Antheile an die
Stelle von Miethsgenossen tritt, darf sie bei Abschluß des im F. 27. erwähnten
Auseinandersetzungsrezesses niemals durch das Verlangen der baaren Auszah-
lung einem der Miethsgenossen die Annahme des Grundstücks erschweren, viel-
u8 muß sie den nach Gelde zu berechnenden Betrag ihres Antheils dem
Annehmer als ein Darlehn zu vier Prozent Zinsen belassen, welches auf dem
Grundstuͤck zur ersten Stelle eingetragen wird, und bei prompter Zinszahlung
nicht vor fuͤnf Jahren gekuͤndigt werden kann.
g. 29.
Wer gegen die ausdruͤcklichen Bestimmungen des mit der Gesellschaft
geschlossenen Miethskontrakis die Wohnung aufgiebt, oder wegen Kontrakt-
widrigkeiten zur Raͤumung der Wohnung veranlaßt wird, geht seiner Anspruͤche
an das künftige Eigenthum der Genossenschaft resp. auf die dafür zu gewäh-
rende Abfindung verluflig.
GC. 30.
Wenn ein Miether verstirbt, so treten seine Erben an seine Stelle, ohne
daß eine Unterbrechung der Mierhsperiode angenommen wird. Unter Erben
sind nur die gesetzlichen Erben zu versiehen, nicht Testamenkserben, wenn solche
nicht zugleich zu den Intestaterben gehören.
S. 31.