Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 31. 
Die Modifikationen festzusetzen, unter denen ein Miether aus einer Mieths- 
genossenschaft in eine andere uͤbergehen kann, ohne erheblichen Verlust zu er- 
leiden, bleibt dem Vorstande uͤberlassen. 
S. 32. 
Die Mitglieder jeder Miethsgenossenschaft waͤhlen durch Stimmenmehr- 
beit (wobei alle Stimmen ohne Rücksicht auf den Miethbetrag gleiche Geltung 
haben) unter Aufsicht eines Vorsiandsdeputirkten aus der Anzahl derjenigen 
Miethsgenossen, welche mindestens vier Jahre in ununterbrochener Folge Be- 
wohner des Genossenschaftsgebäudes sind, einen Vicewirth, der als solcher, 
Namens der Miethsgenossen, mit der Gesellschaft in Verbindung tritt. Findet 
sich in einer Miethsgenossenschaft Riemand, der dem obigen Erfordernisse ent- 
spricht, so ernennt der Deputirte den Vicewirth. 
F. 33. 
Der Vicewirth wird auf ein Jahr erwählt, resp. ernannt, und tritt sein 
Amt am 1. Januar an; er wird durch den Vorstand mit einer besonderen 
Instruktion versehen werden. 
Titel VI. 
Reservefonds. Abfindung der Miether. Anderweitige gemein- 
nützige Anlage. 
g. 34. 
Der Reservefonds hat, außer der Deckung unvorhergesehener Unfaͤlle, 
vornehmlich die Bestimmung, soweit es seine Mittel gestatten, die Antheile der- 
jenigen Miether, welche ihr Miethsverhaltniß aufgeben, durch Zahlung einer 
gewissen Absindungssumme für die Gesellschaft zurückzukaufen (G. 12.). 
F. 35. 
Um jederzeit übersehen zu können, für welche Abfindungssumme ein Mie- 
ther seinen Antheil an dem bewohnten Gebäude der Gesellschaft überlassen kann, 
wird jedem Miethskontrakte eine Tabelle beigegeben, in welcher für jedes der 
dreißig Miethsjahre der Betrag der Abfindungssumme im Voraus berechnet 
ist, und die so gestellt wird, daß der größere Vortheil für den Ausscheidenden 
in der längeren Benutzung der Wohnung liegt. Dabei kommen nur volle 
Jahrgang 1853. (Nr. 371y.) « 22 Mieth-
	        
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