Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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e) die erworbenen oder verfallenen Antheile an das Eigenthum der Mieths- 
genossenschaften ; 
d) die Zinsen der dem Reservefonds eigenthümlich gehörenden Kapitalien 
u. s. w. 
g. 37. 
Sofern es die Mittel des Reservefonds gestatten, soll auch ein ent- 
sprechender Theil zu andern, fuͤr die Miethsgenossenschaften ersprießlichen Zwecken 
verwendet werden, z. B. zu Anlage von Baͤdern, namentlich fuͤr Kinder, zur 
Einrichtung von Waschhaͤusern und Trockenplaͤtzen, zur Beschaffung von Loka- 
len für Kleinkinder-Bewahranstalten und Spielplätzen u. s. w. 
K. 38. 
Sobald alle im Laufe der Zeit ausgegebenen Aktien amortisirt, und mit- 
hin alle Gesellschaftshäuser Eigenthum der Miethsgenossen geworden oder letz- 
tere dafür entschädigt sind, wird die Gesellschaft nur aus beitragenden Mitglie- 
dern, und das Vermögen nur aus dem Reservefonds bestehen. Es fällt das 
Vermögen alsdann an die Stadt Stettin mit der Maaßgabe, daß dasselbe zu 
gemeinnützigen Zwecken verwendet werden muß. 
Titel VI. 
Rechnungswesen. 
F. 39. 
Die Gesellschaft hat folgende Bücher zu führen: 
1) ein Aktien-Kontobuch. In demselben werden sämmtliche in Kurs gesetzte 
Aktien nach der Reihefolge als Debet der Gesellschaft gebucht; die amor- 
tisirten Aktien werden dem Debet ab= und dem Habet zugeschrieben; 
2) ein Immobiliar-Kontobuch. Jedes Grundstück, welches die Gesellschaft 
erwirbt und bebaut, erhält ein besonderes Konto. In demselben ist der 
Kaufpreis des Grundstücks nebst dem Kostenbetrage der Baulichkeiten, 
sowie der für beide Summen bis zur Vermiethung des Grundstücks sich. 
ergebende Zinsenverlust in Ansatz zu bringen, auch die Reparaturkosten 
un Abgaben, falls sie von der Gesellschaft getragen werden, 
zu buchen. 
g. 4. 
Das Konto jedes Grundslücks weist zugleich auf ein Nebenkonto für 
jeden Miether hin, in welchem die betreffenden Miethsbeträge verzeichnet und 
(Nr. 3717.) 222 der
	        
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