Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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der am Ende des Jahres fär den Miether sich ergebende Antheil an dem Grund- 
stücke ausgeworfen ist. 
g. 41. 
Jedes Grundstuͤckkonto wird jaͤhrlich abgeschlossen und weist in Zahlen 
nach, wie hoch der Antheil der Gesellschaft, und wie hoch derjenige der Mieths- 
genosenschaft zu stehen kommt. Ersterer ist als Habet, letzterer als Debet zu 
ezeichnen. 
g. 42. 
Die Summe des solchergestalt gefundenen Debet, nach vollen Hunderten 
gerechnet, muß allemal übereinsiimmen mit dem durch die amortisirten Aktien 
im Aktien-Kontobuche gewonnenen Habet. 
K. 43. 
3) Ein Insgemein-Kontobuch, in melchem alle nicht zu den Aktien und 
Miethsbeträgen gehörigen Einnahmen, und alle nicht zu den Bau-, 
Reparatur= und Aneerbaltungsrosten (incl. Abgaben und Feuerkassengel- 
der) gehörigen Ausgaben gebucht werden. 
44. 
4) Ein Kassenbuch, durch welches alle baaren Einnahmen und Ausgaben 
gehen. 
g. 45. 
5) Ein Hauptbuch, welches zugleich als Reservefonds-Kontobuch dient, in 
welchem die Resultate der Spezial-Kontobücher aufgenommen sind, und 
nach welchem der Abschluß angelegt wird. 
g. 46. 
Der Abschluß erfolgt jaͤhrlich mit dem 31. Dezember. 
F. 47. 
Der Abschluß und die Fesistellung der Antheile, des Zinssatzes, der Amor- 
tisationssumme u. s. w. muß, wenn nicht besondere Hindernisse dazwischen treten, 
zum 1. April vollendet und die Decharge bis spätestens den 5. Mai ertheilt 
sein, so daß bis zum 1. Juni die Amortisation der Aktien erfolgt sein kann. 
. 48. 
Die spezielleren Bestimmungen über das Rechnungswesen, sowie etwa 
sich
	        
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