Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Tage der ordentlichen Generalversammlung aus; die Ausgeschiedenen sind jedoch 
wieder waͤhlbar. 
g. 60. 
Waählbar ist jedes Gesellschaftsmitglied, welches in Stettin seinen Wohnsitz 
hat und den Geschäften in Person vorstehen kann. 
g. 61. 
Für den Fall des freiwilligen oder nothwendigen Ausscheidens eines Vor- 
standsmitgliedes wählt der Vorstand einen Ersatzmann, jedoch nur bis zur 
nächsten Generalversammlung, in welcher eine Neuwahl stattfindet. 
5. 62. 
Ebenso ist der Vorstand berechtigt, bei längerer zeitweiliger Verhinderung 
eines Vorstandsmitgliedes einen Stellverkreter für denselben zu wählen. 
F. 63. 
Der Vorstand wählt unter sich den Vorsitzenden und dessen Stellver- 
trefer, sowie den Schriftführer und den Schatzmeister. 
S. 64. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. 
Wenn bei Abstimmung sich Stimmengleichheit ergiebt, so entscheidet die Stimme 
des Worstitzenden, beziehungsweise dessen Stellvertreters. 
F. 65. 
Der Vorstand faßt Namens der Gesellschaft bindende Beschlüsse in allen 
Angelegenheiten, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten, oder der 
Rechnungs-Revissonskommission überwiesen sind; er beruft die Generalversamm- 
lungen und hat in seiner ersten Versammlung das Geschäftsreglement für seine 
eigenen Arbeiten zu entwerfen. 
Alle im Interesse der Gesellschaft vom Vorstande zu erlassenen öffent- 
lichen Bekanntmachungen werden durch die im F. 18. bezeichneten offentlichen 
Blätter mit rechtlicher Wirkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
S. 60. 
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in jeder Beziehung nach Außen. 
Er legitimirt sich, wo es erforderlich wird, durch ein von dem Regierungskom- 
missarius (F. 72.) auf Grund der Wahlverhandlungen ausgestelltes Attest. 
(r. 3717.) Seine
	        
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