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(Nr. 3722.) Gesetz über die Einführung einer gleichen Wagenspur in denjenigen Kreisen der
Provinz Schlesien, welche nach der Verordnung vom 7. April 1838. von
derselben ausgeschlossen sind. Vom 4. April 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zuslimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermäch-
tigk, die im K. 8, unter a. der Verordnung vom 7. April 1838., betreffend die
Einführung einer gleichen Wagenspur in der Provinz Schlessen (Gesetz-Samm-
lung von 1838. r 258. ff.), bestimmte Ausnahme der Kreise Glatz, Habel-
schwerdt, Waldenburg, Landshur, Hirschberg, Schönau und Neisse, von den
Vorschriften der bezeichneten Verordnung auf den Antrag der betreffenden
Kreisvertretungen für die genannten Kreise oder für einzelne derselben oder für
bestimmte Theile dieser Kreise, aufzuheben, auch dabei nach den örtlichen Ver-
hältnissen die in der Verordnung vom 7. April 1838. zur Ausführung bestimm-
ten Fristen entsprechend zu verlängern.
g. 2.
Diese Aufhebung G. 1.) und die dabei etwa angeordnete Verlaͤngerung
der Ausführungsfristen sind in dem Amtsblatte der betreffenden Regierung und
zwar außer der ersten Bekanntmachung noch dreimal innerhalb sechs Jahren
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
K. 3.
Die in der Verordnung vom 7. April 1838. bestimmten, sowie die nach
V. 1. des gegenwärtigen Gesetzes etwa verlängerten Fristen laufen für die Kreise,
deren Ausnahme von den Vorschriften der Verordnung vom 7. April 1838.
aufgehoben wird, von der ersten Aufnahme der vorslehend im §. 2. angeord-
neten Bekanntmachung in das betreffende Amtsblatt ab.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 4. April 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Mantenffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westiphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3722—3733.) (Nr. 3723.)