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Erlduterungen. 8 8.
an die Eintragung der Sicherungshypothek überhaupt
gedacht werden kann — der Zweck erfüllt, eine
Vereitelung kommt nicht mehr in Frage, die
Sicherung kann sich bochstens auf die Veräußerungsund
Belastungsbeschränkung für den Zeitraum von
2 Jahren — § 6 des Ges. — richten.
Kaufeines Landstücks mit der vorher geäußerten
Absicht der Bebauung. Hier wird
der Bewerber, wenn er aus irgend welchen Gründen
seine Absicht nicht ausführt, in der Regel von dem
ganzen Unternehmen abstehen und auch das Landstück
wieder loszuwerden suchen. Meist wird, sofern
eine Besiedelungsgesellschaft mitwirkt,
zu diesem Zeitpunkt das Eigentum auf den
Bewerber noch gar nicht übertragen sein, da dies erst
nach dem Aufzug des Ansiedlers auf die bebaute Stelle
zu geschehen pflegt, und zwar — wegen der Vermessung
und Katasterberichtigung usw. — meist erst 1 bis
1# Jahre danach. Für eine Sicherungshypothek ist
dann also vorher noch kein Objekt gegeben. Die Rückzahlung
wird in solchen Fällen besser dadurch zu sichern
sein, daß die Besiedelungsgesellschaft das Grundstück
anderweitig verwertet und die bis dahin etwa schon auf
das Unternehmen seitens des Reichs geleisteten Kapitalbeträge
dem Reich zurückerstattet, wozu sie sich von
vornherein verpflichten müßte, wenn das Kapital nicht
an den Kriegsbeschädigten direkt, sondern etwa an
sie gezahlt wird und das wird vielleicht die Regel sein.
Nur wo der Bewerber ein Landstück direkt kauft
und zu dessen Bezahlung das gewährte Kapital in Anspruch
nimmt, könnte — gleichzeitig mit der Eintragung
des Bewerbers im Grundbuche und der zu diesem
Zeitpunkt eintretenden Zahlung des Kapitals an ihn
— die Sicherheitshypothek eingetragen und er könnte
später zur Rückzahlung angehalten werden, wenn
er seine Bebauungsabsicht nicht ausführt.
Aber auch hier braucht noch nicht immer eine
„Vereitelung“ angenommen zu werden. Es ist
sehr wohl denkbar, daß der Bewerber „den eigenen