Zweiter Abschnitt.
Vorverfahren.
g. 5.
Das Verfahren, welches der definitiven Versetzung in den Anklagestand
vorhergehr, findet vor denjenigen Gerichten, welche, abgesehen von den Bestim-
mungen dieses Gesetzes, zuständig sein würden, in den für sie vorgeschriebenen
Formen Statt. Es werden jedoch die Befugnisse, welche dem Anklagesenate
des Appellationsgerichts zustehen, von dem Anklagesenate des Kammergeriches
(K. 3.) ausgeübt.
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse richtet
sich nach den für das Kammergericht geltenden Strafprozeß-Gesetzen.
F. 6.
Der Anklagesenat des Kammergerichts (G. Z.) hat die Befugniß, auf
den Antrag der Staatsanwaltschaft bei demselben eine jede zur Zuständigkeit
des Gerichkshofes gehörige Sache zur Einleitung oder Fortsetzung der Vorun-
lersuchung an sich zu geeten.
. 7.
Wenn der Anklagesenat des Kammergerichts von der ihm durch den
F. 6. beigelegten Befugniß Gebrauch machr, so beauftragt der Vorsitzende mit
der Führung der Voruntersuchung einen oder mehrere Richter, welche aus den
Mirgliedern des Kammergerichts oder aus den Richtern erster Instanz seines
DOepartements zu entnehmen sind. Erscheint es als angemessen, daß die Vor-
untersuchung durch einen oder mehrere Richter eines andern Appellationsgerichts-
Bezirks, in welchem die Handlungen der Vornntersuchung vorzunehmen sind,
geführt werde, so wird der Auftrag hierzu, auf Ersuchen des Vorsitzenden, von
dem Präsidio des betreffenden Appellarionsgerichts ertheilt.
Eine Einwirkung der Rathskammer findet in den Fällen des JF. 6ö. nicht
Statt; die Verrichtungen derselben werden unmittelbar von dem Anklagesenate
des Kammergerichts wahrgenommen.
8.
Wenn nach geschlossener Boruntersuchung die Staatsanwaltschaft bei dem
Kammergerichte darauf antraͤgt, daß die Aburtheilung der Sache in dem gewoͤhn-
lichen Verfahren erfolge, so ist der Anklagesenat des Kammergerichts (H. 3.)
befugt, durch den Beschluß über die Versetzung in den Anklagestand die Ver-
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