Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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K. 2. 
Füär das Tödten und Einfangen des Wildpretts während der vorge- 
schriebenen Schonzeiten Seitens der zur Jagd sonst berechtigten Personen treien 
nachstehende Geldbußen ein: 
1) für ein Stück Rothwild½ 45 Gulden, 
2) für ein Stück Dammwild 30 
3) für ein Stück Rehwild 15 
4) für einen Haosen 6 
5) für einen DTacsss— 7 
6) für einen Fasanen 15 
7) für ein Haselhuunn 5 
8) für ein Rebhuhn 3 
g. 3. 
Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde ist 
auch für die zur Jagd berechtigten Personen verboten. 
Wer diesem Verbote zuwider handelt, verfallt in die §. 347. Nr. 12. 
des Strafrechts festgesetzte Strafe. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 2. Mai 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
« v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
  
(M.. 2734—735) 27* (Nr. 3735.)
	        
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