Volltext : Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

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Drei  Möglichkeiten  sind  theoretisch  denkbar,  unter  denen  der
deutsche  Kaiser  einen  Verzicht  aussprechen  kann:

Erstens:  Verzicht  auf  den  preußischen  Thron  unter  Beibehaltung
  der  Kaiserkrone.

Zweitens:  Verzicht  auf  das  Kaisertum  unter  Beibehaltung
des  preußischen  Herrschaftsrechts  und

Drittens:  Verzicht  auf  beides  zusammen.

Aus  dem  Wesen  der  Akzessorität  geht  nun  hervor,  daß  der
Inhaber  des  Hauptrechts  und  des  Akzessoriums  nicht  das  letztere
beibehalten  kann,  während  er  das  Stammrecht  aufgibt.  Es  wäre
falsch,  sich  durch  die  z.  B.  strafrechtlich  bevorzugte  Stellung  des
Kaisers  oder  durch  die  einem  Monarchen  ähnliche  Stellung  in
völkerrechtlicher  Hinsicht  verleiten  zu  lassen,  das  deutsche  Kaisertum
  als  einen  „Thron“  in  unserem  Sinne  aufzufassen,  denn
lediglich  in  der  Absicht,  dem  Präsidenten  des  deutschen  Reiches
die  Machtmittel  des  Preußenkönigs  zu  geben,  wurde  die  Kaiserwürde
  dem  preußischen  Königtum  angefügt  11).  Demnach  wäre
es  dem  Kaiser  unmöglich,  die  „Kaiserkrone“,  d.  h.  das  Präsidium
zu  behalten,  während  er  auf  das  logische  prius,  den  preußischen
Thron,  verzichtet.

Umgekehrt  ist  jedoch  ein  Verzicht  auf  das  Akzessorium  an
sich  sehr  wohl  denkbar.  Aber  dieses  würde  als  Verletzung  einer
dem  König  von  Preußen  auferlegten  Bundespflicht  erscheinen  12).
„Da  aber  die  vom  Bundesrat  zu  beschließende  Exekution  vom
Kaiser  zu  vollstrecken  wäre“  13),  haben  wir  es  nur  mit  einer
theoretischen,  nicht  mit  einer  praktischen  Möglichkeit  zu  tun.  Und
ein  wertvoller  Grundsatz  lautet:  „Das  politisch  Unmögliche  kann
nicht  Gegenstand  ernsthafter  juristischer  Untersuchung  sein“  14).

Der  dritte  denkbare  Fall,  der  Verzicht  auf  Kaisertum  und
preußischen  Thron,  ist  abhängig  von  der  Möglichkeit  des  Verzichts

11)  Abraham,  Thronverzicht  nach  deutschem  Staatsrecht  1906,  S.  21.

12)  Gierks  in  Schmollers  Jahrbüchern,  Bd.  VII,  S.  1137.

13)  Hubrich,  Preuß.  Staatsrecht,  S.  113.  Vergl.  Reichsverfassung
Art.  19.

14)  Jellinek,  Allgemeine  Staatslehre,  Bd.  I,  S.  17.