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. 58.
Der Minister des Innern (jetzt der für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten) wird die Regierung wegen Bildung solcher Genossen-
Sihaften und wegen WVorbereitung der Statute mit näherer Anweisung
versehen.
KG. 59.
Wo dergleichen Genossenschaften unter obrigkeitlicher Autorität bereits
vorhanden sind, verbleibt es bei den für sie bestehenden Statuten ader
Neglememts bis zu deren Revision und Abänderung in verfassungsmahLi-
gem Wege.
soll fortan auch in den Hohenzollernschen Landen Anwendung finden.
Artikel 2.
Die Artikel 1. angeführten Vorschriften des Gesetzes über die Benutzung
der Privatflüsse vom 28. Februar 1843., welche die Bildung von Genossenschaf-
ten zu Bewässerungsanlagen detreffen, werden hiermit auch auf Genossenschaf-
ten zu Entwässerungsanlagen ausgedehnt. doch sollen Genossenschaften für Drain-
aulagen für jetzt nur bei freiwilliger Zustimmung aller Betheiligten gebildet
werden.
Artikel 3.
Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über Anlegung von Entwässe-
rungsgräben durch fremde Grundstücke finden auch Anwendung auf Ableicun-
gen des Wassers unter der Erde in bedeckten Kanälen oder in Röhren (Drains).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Ge. 87—873#,) (Nr. 738.)