Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 167 — 
Statut 
der Eifeler Eisenbahn-Gesellschaft. 
Erste Abtheilung. 
Bildung, Zweck und Kapital der Gesellschaft, Rechnungs-Ablage 
und andere allgemeine Bestimmungen. 
Titel 1. 
Bildung und Jweck der Gesellschaft. 
Artikel 1. 
Umer der Firma: 
Eifeler Eisenbahn-Gesellschaft 
bildet sich eine anonyme Gesellschaft nach den Bestimmungen des Rheinischen 
Handelsgesetzbuchs und der Gesetze vom 3. November 1838. und 9. No- 
vember 1843. Das Domizil der Gesellschaft ist zu Aachen. 
Artikel 2. 
Zweck dieser Gesellschaft ist der Bau einer Eisenbahn von Düren bis 
Schleiden, sowohl zum Behuf des allgemeinen Personen= und Güter-Trans- 
ports, wie auch insbesondere, um die Berg= und Hüttenwerke der vordern Eifel 
und des Schleidener Thals, im Kreise Schleiden Regierungs-Bezirks Aachen, 
sowie die Blei-Bergwerke bei Commern gelegen, mit der Rheinischen Eisen- 
bahn in Verbindung zu setzen. 
Artikel 3. 
Diese Gesellschaft baut eine Eisenbahn, welche auf dem Bahnhofe der 
Rheinischen Eisenbahn zu Düren sich unmittelbar an diese nach den desfalls 
von der zuständigen Staatsbehörde zu treffenden Anordnungen anschließt und 
von da über Zälpich, Commern, Call und Gemünd nach Schleiden läuft. 
Avbweichu von der Voranschlagslinie im Interesse einer bessern Führung 
derselben — nach vorher eingeholrer Genehmigung der Staatsbehörde zulässig- 
Artikel 4. 
Die Gesellschaft wird den Betrieb auf der Bahn entweder selbst über- 
nehmen oder ihn ganz oder theilweise verpachten; sie ist alsdann befugt, eimn 
Bahngeld von den Transporten zu erheben. Sie kann auch mit der Verwal- 
tung anderer anschließenden Bahnen derartige Abkommen treffen, daß sie desen 
(Nr. 3740.) 28 den
	        
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