Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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den ganzen Betrieb auf ihrer Bahn und die Unterhaltung derselben gegen ver- 
tragsmäßige Entschaͤdigung uͤbertraͤgt. Die Pacht-- oder Betriebs-Ueberlassungs- 
Verträge unterliegen der Genehmigung des Staats. 
Artikel 5. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transporitmitteln 
eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisen- 
schienen, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue Förderungs- 
mittel herstellen und die Bahn demselben angemessen benutzen, nachdem dazu, 
insoweit erforderlich, die Genehmigung des Staats ertheilt ist. 
Artikel 6. 
Die Gesellschaft ist befugt, nach den Vorschriften der darüber bestehen- 
den oder noch zu erlassenden Gesetze und Beschlüsse der Staatsregierung die 
Grundstücke im Wege der unfreiwilligen Expropriation eigenthümlich zu er- 
werben oder vorübergehend zu benutzen, welche zum Bau der Eisenbahn, sei es 
mit doppeltem oder einfachem Geleise und zu allen dazu gehbrigen Anlagen auf 
die Dauer oder auch nur vorlaufig, erforderlich sind. 
Titel 2. 
Kapit al. 
Artikel 7. 
Das Aktienkapital wird auf zwei Millionen vierhundert Tausend Thaler 
festgestellt, aus vier und zwanzig Tausend, auf jeden Inhaber lautenden Aktien 
beslehend, jede im Berrage von Einhundert Thalern Preußisch Kurant. 
Artikel 8. 
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach der Wahl der Aktio= 
naire in Aachen, Cöln und Berlin, sowie in den Städten, welche sonst zu 
diesem Zwecke von der Direktion bekann gemacht werden. Diese Einzehlunge 
sind in Raten bis zu vierzig Prozenr, successive nach den Bestimmungen der 
Direktion zu leisten, und zwar innerhalb einer Frist, welche dieselbe durch 
eine, wenigstens Einen Monat vorher zu erlassende, öffentliche Bekanntmachung 
festsetzt. 
Artikel 9. 
So lange nicht vierzig Prozent eingezahlt sind, wird über die eingezahlten 
Beträge bis zu zwanzig Aktien nur Ein Quittungsbogen auf den Namen des 
Jeichners ausgefertigt; bei einer gröôßeren Aktienzahl kann einem und demselben 
Jeichner für je zwanzig Aktien ein Quittungsbogen ertheilt werden. A 
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