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h) fuͤr das Betriebsmaterial,
c) fuͤr die Bestreitung der Generalkosten,
ch für die Zinsen der geleisteten Einzahlungen
als nothwendig ergiebt, fesigeneellt.
Artikel 15.
Von dem Schlusse des im Artikel 13. bezeichneten Zeitabschnitts an ge-
rechnet, werden an die Aktionaire keine Zinsen vergütet; dagegen wird der 8
ergebende Reinertrag jährlich als Dividende vertheilt, zu welchem Ende bei
Ausgabe der Aktien auf eine gewisse Reihe von Jahren Dividendenscheine nach
dem sub B. beigedruckten Schema beigefügt werden. Dem deutschen HOriginal=
terte in diesen Dividendenscheinen wird ebenfalls eine Uebersetzung in englische
Sprache beigedruckt.
Diese sind in den Städten zahlbar, welche um Artikel 8. genannt sind,
beziehungsweise von der Direktion jedesmal bezeichnet worden. Die Direktion
wird wegen der Didvidendenzahlungen jährlich die erforderlichen öffentlichen Be-
kanntmachungen erlassen.
Artikel 16.
Der Reinertrag wird folgendermaßen ermittelt:
1) Aus dem Brutto-Einkommen des Unternehmens werden die Verwaltungs-,
Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie alle sonstige, das Unternehmen
belastende Ausgaben bestritten.
2) Sodann wird Behufs der Bildung eines Reservefonds zur Bestreitung der
Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Inventariums, der Ver-
mehrung der Betriebsmittel, sowie zur Deckung der in außerordentlichen
Fallen erforderlichen Auslagen ein halbes Prozent des Aktienkapitals von
dem nach Abrechnung der Ausgabe (Nr. 1.) von dem Brutto-Ertrage
verbleibenden Ueberschusse vorweg genommen.
Bei sich ergebendem Bedürfnisse kann dieser Betrag auf Antrag
der Direktion und auf Anordnung des Verwaltungsrathes angemessen
erhöht werden.
Sobald jedoch der Reservefonds die Summe von Einmal hunden
Tausend Thalern erreicht hat, sollen, wenn nach dem Ermessen der Di=
rektion im Einverständnisse mit dem Verwaltungsrathe der Zustand der
Bahn und deren Inventars es geslattet, fernere Zuschüsse bis zur weiter
nbbbig werdenden Ergänzung, bei Zustimmung der Staatsbehörde, auf-
ren.
3) Demnächst werden aus dem Ertrage die den Mitgliedern der Direktion
einschließlich des Generalbevollmächligten und den Mitgliedern des Ver-
waltungsrathes zu gewährenden Entschädigungen resp. Besoldungen be-
stritten.
4) Der