Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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4) Der nach Abzug der unter 1., 2. und 3 gedachten Beträge sich ergebende 
Rest bilder den durch Beschluß der Generalversammlung (Artikel 22.) 
zu vertheilenden Reinertrag. 
Artikel 17. 
Die Oividenden, welche nicht innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage an 
gerechnet, in Empfang genommen worden sind, verfallen der Gesellschaft; jedoch 
muß eine öffentliche Aufforderung zur Empfangnahme vorgängig dreimal in 
Zwischenräumen von wenigstens Einem Jahre durch die Direktion erlassen wor- 
den sein. Oiese hat sodann die fraglichen Dividendenscheine öffentlich für werth- 
los zu erklären. 
Artikel 18. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete QOuittungsbogen, Dividenden= 
scheine oder Aktien mortifizirt werden, so erläßt die Direktion dreimal in Zwi- 
schenräumen von wenigstens vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene 
Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte daran geltend zu machen. 
Sind zwei Monate nach der letzten Aufforderung die Dokumente nicht einge- 
liefert, oder Rechte nicht geltend gemacht worden, so spricht das Königliche 
Landgericht zu Aachen, auf Grund jenes von der Oirektion veranlaßten Auf- 
gebots, die Mortifikation aus, die Direktion veröffentlicht die stattgehabte Mor- 
tifikation und fertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue aus. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem 
Betheiligten zur Last. 
Arrikel 19. 
Anleihen dürfen ohne Beschluß der Generalversammlung und ohne lan- 
desherrliche Genehmigung nicht kontrahirt werden. 
Vorübergehende Benutzung von Kredit bei Banquiers gehört indessen 
nicht unter den Begriff solcher Anleihen. 
Titel 3. 
Rechnungslage und Bilanz. 
Artikel 20. 
Inmerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres wird eine 
Bilanz des Gesellschaftsvermögens gezogen, in welcher die Ausgaben und Ein- 
nahmen, nach den verschiedenen Hauptgattungen gesonderk, aufzuführen sind. 
(Nr. 3740.) Ar-
	        
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