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Artikel 21.
Nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn werden in die Bi-
lanz zur Feststellung des Reinertrages alle aus dem aufgekommenen Ertrage
in dem betreffenden Geschäftsjahre zu bestreitenden Leistungen und Kositen in
die Ausgabe aufgenommen, und es wird demnächst zur Ermittelung dieses
Reinertrages unter Beachtung der im Artikel 106. vorgeschriebenen Modalitäten
geschritten.
Artikel 22.
Ueber die Vertheilung des Reinertrages wird demnächst von der Ge-
neralversammlung in ihrer ordentlichen jährlichen Sitzung Beschluß gefaßt.
Artikel 23.
Zu dem Ende sollen in der Generalversammlung die Resultate der Rech-
nungsablage und ein Bericht über den Zustand der Geschäfte der Gesellschaft
mitgetheilt werden. Diese Resultate und der Bericht werden, wenigstens aus-
zugsweise, veröffenrlicht.
Titel 4.
Abänderung der Statuten. Auslösung der Gesellschaft.
Oeffentliche Bekanntmachungen.
Artikel 24.
Beschlüsse, durch welche eine Abanderung der Statuten bewirkt wird,
sind nur dann gültig, wenn sie durch die Generalversammlung mit einer Ma-
jorität von wenigstens drei Viertheilen der Stimmen der gegenwärtigen oder
vertretenen Aktionaire gefaßt worden, und bedürfen vor ihrer Ausführung der
landesherrlichen Bestätigung.
Außerdem muß in der Berufung zu solcher Generalversammlung die
beabsichtigte Abdänderung angedeutet werden.
Artikel 25.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck be-
sonders angekündigten Generalversammlung, in welcher auch die nach Art. 30.
sonst nicht stimmberechtigten Aktionaire das Stimmrecht auszuüben befugt sind,
durch eine Majorität von drei Viertheilen der Stimmen beschlossen werden.
Bei dieser Generalversammlung hat jede Aktie eine Stimme.
Der