Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Der für die Auflösung sprechende Beschluß bedarf der landesherrlichen 
Genehmigung und wird, wenn diese erfolgt ist, öffentlich bekannt gemacht. 
Die Auflösung kann erst drei Monate nachher erfolgen. 
Artikel 26. 
Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekannt- 
machungen oder öffentlichen Aufforderungen sind verbindlich für die dabei bethei- 
ligten Personen erlassen, wenn sie in dem Preußischen Staats-Anzeiger, der 
Stadt Aachener Zeitung, in der Kölnischen Zeilung und in der „Times' erschie- 
nen sind. Geht das eine oder das andere dieser Blätter ein, so genügt die 
Publikation in den übrigen so lange, bis die nächsie Generalversammlung 
statt des eingegangenen Blattes, mit Genehmigung des Staats, ein anderes 
bestimmt haben wird. 
Titel 5. 
Verháltniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
Artikel 27. 
Dem Scaate bleibt die Genehmigung des Bahngeltes und des Tarifs 
des Güter= und Personentransports, sowie der Abänderung dieser Tarife und 
auch die Genehmigung, nöthigenfalls die Abanderung des Fahrplans, vorbehalten. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach dem Verlangen der Militairverwal- 
tung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte von vaterländischen 
Truppen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungs-Bedürfnissen, sowie von Mili- 
taireffekten jeglicher Art, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurich- 
ten, und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte nicht blos die unter 
gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern 
auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden. Auch bleibt 
es der Militairverwaltung unbenommen, sich zu dergleichen Transporten eigener 
Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird der Ge- 
sellschaft, außer der Erstattung der Feuerungskosten, nur ein zu vereinbarendes, 
mäßiges Bahngeld gewährt. 
Außer dem unentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen oder Post- 
wagen-Abtheilungen, welche nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter 
zu befördern, ist die Gesellschaft verpflichtet, auch die begleitenden Postkonduk= 
teure und das expedirende Postpersonal in jenen Wagen unentgeltlich zu be- 
fördern. 
Die Gesellschaft ist verpflichtekr, den Anordnungen, welche wegen polizei- 
licher Beaufsichtigung der bei dem Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
werden, nachzukommen, auch die durch diese Anordnungen und durch Bestellung 
des polizeilichen Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. 
Jahrgang 1853. (Nr. 3740.) 29 Im
	        
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