Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Im Fall der Unzulänglichkeit der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem 
Bau der Bahn in Gemaßheit des §. 21. der Berordnung vom 21. Ozenber 
1846. (Gesetz-Sammlung für 1847. Seite 21.) einzurichtenden Krankenkasse 
hat die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. 
Zu den Ausgaben und Verwendungen aus dem Reserve= und Erneue- 
rungsfonds hat die Gesellschaft die Genehmigung der Staatsbehörde einzuholen 
und vor der Auszahlung der Dividende derselben den Ausweis vorzulegen, daß 
solche den gesetzlichen und statutenmäßigen Bestimmungen entsprechend festge- 
stellt ist. 
Die Leitung des Baues muß einem gepräften Preußischen Baumeister 
übertragen werden. 
Die mit der Leitung des Betriebes auf der Bahn zu beauftragende Per- 
son bedarf der Bestätigung des Staaks. 
Dem Staate sieht die Befugniß zu, nach Anhörung der Direktion hin- 
sichtlich aller Beamten der Gesellschaft, sowie auch hinsichtlich des als besol- 
deten Direktionsmitgliedes etwa angestellten technischen Direktors, die Entfer- 
nung von ihren Posten zu verlangen. 
Artikel 28. 
Im Uebrigen und soweit nicht besondere Festsetzungen in diesem Statut 
über die Verhälemisse der Gesellschaft zum Staate enthalten sind, bestimmen sich 
dieselben nach dem Gesetze über die Unternehmungen vom 3. November 1838. 
und den in Folge desselben ergangenen oder noch zu erlassenden gesetzlichen Be- 
lümmungen, sowie nach dem Gesetze über Aktiengesellschaften vom 9. No- 
vember 1843. 
Zweite Abtheilung. 
Die Generalversammlung. 
Titel 6. 
Das Recht der Theilnahme und des Sti 
Artikel 29. 
Nur diejenigen Aktionaire sind zur Theilnahme an den Generalversamm- 
kungen und an deren Verhandlungen befugt, welche den Besitz der Aktien (oder 
bis zu deren Ausgabe der Quittungsbogen) nach den Büchern der Gesellschaft 
wenigstens sechs Wochen vor der Generalversammlung hanmen und ihn kurz vor- 
her der Direktion nachweisen. 
Zu
	        
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