Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 197 — 
von denjenigen Aktionairen unterschrieben, welche dies in der Versammlung 
verlangen. 
Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Aktionaire 
zur Mitvollziehung des Protokolls ernennen. 
Artikel 37. 
Die Direktion ist befugt, bis zu einer nächsten Generalversammlung die 
Beschlußnahme über diejenigen Anträge zu vertagen, welche nicht von ihr oder 
nicht von dem Verwaltungsrathe ausgehen und der Direktion nicht acht Tage 
vor der Versammlung schriftlich mirgetheilt worden sind. 
In diesem Falle kann jedoch die Generalversammlung sofort die Beru- 
fung einer neuen Generalversammlung beschließen. Auch kann dieselbe, jedoch 
nur auf den Antrag der Direktion, onne. weitere Berufung binnen der nächsten 
acht Tage wieder zusammentreten, um die Erkldrungen der Direktion zu hören 
und deshalb Beschluß zu fassen. 
Artikel 38. 
Die Generalversammlung kann das Verfahren bei ihren Verhandlungen 
und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieses Statuts durch ein 
Reglement fesisetzen, welches der Bestätigung des Staats unterworfen ist. 
Dritte Abtheilung. 
Verwaltung. 
Titel s. 
Direktion. 
Artikel 39. 
Der Sitz der Direktion ist zu Aachen; derselbe kann jedoch für die Dauer 
der Bauzeit auf den Antrag der Direktion unter Zustimmung des Verwaltungs- 
rathes nach Düren verlegt werden. 
Für die ersten drei Jahre, und zwar bis zur vierten ordentlichen Gene-, 
ralversammlung, besteht die Direktion aus drei Mitgliedern und zwei Stell- 
vertretern, nämlich aus einem für eine bestimmte Zeit laut Vollmacht ernannten 
Generalbevollmächtigten des auslaändischen Unternehmers (conf. Art. 71.) und 
aus vier Aktionairen, nämlich zwei Direktoren und zwei Stellvertretern der- 
selben, welche sämmtlich Königlich Preußische Unterthanen sein und ihren 
(#. 3740.) Wohn-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.