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von denjenigen Aktionairen unterschrieben, welche dies in der Versammlung
verlangen.
Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Aktionaire
zur Mitvollziehung des Protokolls ernennen.
Artikel 37.
Die Direktion ist befugt, bis zu einer nächsten Generalversammlung die
Beschlußnahme über diejenigen Anträge zu vertagen, welche nicht von ihr oder
nicht von dem Verwaltungsrathe ausgehen und der Direktion nicht acht Tage
vor der Versammlung schriftlich mirgetheilt worden sind.
In diesem Falle kann jedoch die Generalversammlung sofort die Beru-
fung einer neuen Generalversammlung beschließen. Auch kann dieselbe, jedoch
nur auf den Antrag der Direktion, onne. weitere Berufung binnen der nächsten
acht Tage wieder zusammentreten, um die Erkldrungen der Direktion zu hören
und deshalb Beschluß zu fassen.
Artikel 38.
Die Generalversammlung kann das Verfahren bei ihren Verhandlungen
und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieses Statuts durch ein
Reglement fesisetzen, welches der Bestätigung des Staats unterworfen ist.
Dritte Abtheilung.
Verwaltung.
Titel s.
Direktion.
Artikel 39.
Der Sitz der Direktion ist zu Aachen; derselbe kann jedoch für die Dauer
der Bauzeit auf den Antrag der Direktion unter Zustimmung des Verwaltungs-
rathes nach Düren verlegt werden.
Für die ersten drei Jahre, und zwar bis zur vierten ordentlichen Gene-,
ralversammlung, besteht die Direktion aus drei Mitgliedern und zwei Stell-
vertretern, nämlich aus einem für eine bestimmte Zeit laut Vollmacht ernannten
Generalbevollmächtigten des auslaändischen Unternehmers (conf. Art. 71.) und
aus vier Aktionairen, nämlich zwei Direktoren und zwei Stellvertretern der-
selben, welche sämmtlich Königlich Preußische Unterthanen sein und ihren
(#. 3740.) Wohn-