Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 200 — 
Artikel 47. 
Den Vorsitz in der Direktion führt während der Bauzeit der General- 
bevollmächtigte mit Substitutionsbefugniß zu Gunsten eines der übrigen Direk- 
tionsmitglieder. Nach der Bauzeit wird der Vorsitzende jährlich durch die 
Direktion ernannt. 
Artikel 48. 
Die Direktion hat die Leitung der Geschäfte und Angelegenheiten der 
Gesellschaft innerhalb der durch dies Statut gezogenen Grenzen und Formen. 
Sie vertritt daher die Gesellschaft in allen Verhandlungen und Verträgen mit 
Behörden oder dritten Personen, insbesondere auch bei Vergleichen, Erwerbung 
oder Veräußerung von Immobilien, Eintragung und Löschung von Hypotheken, 
sowie bei allen Rechtsstreitigkeiren oder sonstigen gerichtlichen Verhandlungen. 
Die Legitimation des Generalbevollmächtigten erfolgt durch die ihm von 
seinem Mandanten ertheilte Vollmachr, die der übrigen Direktionsmitglieder 
und deren Substituten aber durch ein notarielles Attesi, weshalb bei ihrer Er- 
wählung ein Notar zuzuziehen ist. 
Artikel 49. 
Die Anstellung und Entlassung der Beamten der Gesellschaft, sowie die 
Heltellung ihrer Besoldung gehen (vergleiche Art. 50. Littr. a.) von der 
irektion aus. Sie ist scbock nicht zur Abschließung von Werträgen befugt, 
durch welche sie Personen für den Dienst der Gesellschaft auf längere Zeit als 
zeon Jahre anstellt oder Pensionen zu Lasten der Gesellschaft gewähren 
würde. 
Artikel 50. 
Ohne Genehmigung des Verwaltungsrathes ist die Direktion nicht befugt, 
über nachstehende Gegenstände Beschlüsse auszuführen oder Verträge definilio 
abzuschließen, nämlich: 
a) Die Anstellung aller Beamten oder Hülfsarbeiter, welche für langere Zeit 
als fünf Jahre angenommen werden, oder deren jährliche Besoldung 
mehr als fünfhundert Thaler beträgt. 
b) Kauf oder Verkauf von Immobilien, mir Ausnahme der zum Zwecke 
der Bahnanlage und aller dazu erforderlichen Arbeiken und Materialien 
zu erwerbenden resp. erworbenen oder später zu jenem Zwecke nicht mehr 
erforderlichen Immobilien; desgleichen Bewilligung von Hypothekar- 
Inskriptionen. 
c) Lei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.