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Artikel 47.
Den Vorsitz in der Direktion führt während der Bauzeit der General-
bevollmächtigte mit Substitutionsbefugniß zu Gunsten eines der übrigen Direk-
tionsmitglieder. Nach der Bauzeit wird der Vorsitzende jährlich durch die
Direktion ernannt.
Artikel 48.
Die Direktion hat die Leitung der Geschäfte und Angelegenheiten der
Gesellschaft innerhalb der durch dies Statut gezogenen Grenzen und Formen.
Sie vertritt daher die Gesellschaft in allen Verhandlungen und Verträgen mit
Behörden oder dritten Personen, insbesondere auch bei Vergleichen, Erwerbung
oder Veräußerung von Immobilien, Eintragung und Löschung von Hypotheken,
sowie bei allen Rechtsstreitigkeiren oder sonstigen gerichtlichen Verhandlungen.
Die Legitimation des Generalbevollmächtigten erfolgt durch die ihm von
seinem Mandanten ertheilte Vollmachr, die der übrigen Direktionsmitglieder
und deren Substituten aber durch ein notarielles Attesi, weshalb bei ihrer Er-
wählung ein Notar zuzuziehen ist.
Artikel 49.
Die Anstellung und Entlassung der Beamten der Gesellschaft, sowie die
Heltellung ihrer Besoldung gehen (vergleiche Art. 50. Littr. a.) von der
irektion aus. Sie ist scbock nicht zur Abschließung von Werträgen befugt,
durch welche sie Personen für den Dienst der Gesellschaft auf längere Zeit als
zeon Jahre anstellt oder Pensionen zu Lasten der Gesellschaft gewähren
würde.
Artikel 50.
Ohne Genehmigung des Verwaltungsrathes ist die Direktion nicht befugt,
über nachstehende Gegenstände Beschlüsse auszuführen oder Verträge definilio
abzuschließen, nämlich:
a) Die Anstellung aller Beamten oder Hülfsarbeiter, welche für langere Zeit
als fünf Jahre angenommen werden, oder deren jährliche Besoldung
mehr als fünfhundert Thaler beträgt.
b) Kauf oder Verkauf von Immobilien, mir Ausnahme der zum Zwecke
der Bahnanlage und aller dazu erforderlichen Arbeiken und Materialien
zu erwerbenden resp. erworbenen oder später zu jenem Zwecke nicht mehr
erforderlichen Immobilien; desgleichen Bewilligung von Hypothekar-
Inskriptionen.
c) Lei-