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c) Leistungen von Arbeiten oder Lieferungen auf andere Weise, als durch
oͤffentliche Verdingung an den Mwdelhoordernden, sofern das Objekt die
Summe von fünf Tausend Thalern übersteigt, mir Ausnahme der unter
I. und c. bestimmten Fälle. «
d)AnkaufoderVerkaüfvowMaschinenoberlltensilien,wennderWetth
die Summe von zwanzig Tausend Thalern uͤbersteigt.
c) Ausführung von Gebäuden und Errichtung von Anlagen, deren Kosten
die Summe von zehn Tausend Thalern übersteigen:
1) Festistellung des Bahngeldes.
8) delselung des Tarifs fuͤr den Transport von Personen, Waaren oder
sonstigen Gegenständen.
h) Erhöhung des Reservefonds (Art. 16.).
Artikel 51.
Die Direktionsmitglieder und ihre Stellvertreter beziehen keine fire Besol-
dung, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten oder anderer durch
ihre Funktionen entstandenen Auslagen, sowie auf eine Entschädigung für ihre
Mühwaltung.
Diese Entschädigung, welche jährlich durch den Verwaltungsrath festge-
setzt wird, kann betragen:
a) im Ganzen jährlich wei Tausend Thaler, so lange keine Dividenden an
die Aktionaire bezahlt werden;
b) von dem Zeitpunkte der Dividendenvertheilung an, während der ersten
fünf Jahre jährlich 2 Prozent, später 13 Prozent des Gesammtbetrages
des nach Artikel 16. ermittelten Ueberschusses. An dieser Entschädigung
sollen sowohl der Generalbevollmächtigte als die beiden übrigen Direktoren,
sowie auch die Stellvertreter und zwar ein Jeder nach Maaßgabe seiner
Betheiligung an den Geschäften partizipiren.
Es kann übrigens auch ein (echnischer Direktor als besoldetes Mitglied
der Direktion angestellt werden. Für diesen Fall bezieht dasselbe das zu ver-
einbarende Gehalk anstatt der oben ad a. und b. bezeichneten Emschädigungen.
Für welche Zeit ein solcher technischer Direktor über die Dauer der
drei Baujahre hinaus als Mitglied in der Direktion verbleibt, ohne einer Wahl
nach Artikel 40. und 43. unterworfen zu sein, bestimmt sein mit den Verwal-
tungsorganen der Gesellschaft abgeschlossener Vertrag.
Jahrgang 1853. (Nr. 3740.) 30 Titel