Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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sobt ihrer haͤufigen oder seltenen Gegenwart bei den Versammlungen vertheilt 
werden. 
Der Praͤsident und der Vicepraͤsident sollen dabei, nach eben diesem 
Maaßstabe, jeder in doppeltem Verhaͤltnisse gegen die uͤbrigen Mitglieder, be- 
theiligt werden. 
Titel 10. 
Die Gesellschaftsbeamten. 
Artikel 64. 
Als erster Verwaltungsbeamte zur Fuͤhrung der Geschaͤfte nach den Be- 
schluͤssen der Direktion und unter deren obern Leitung wird ein Subdirektor 
angestellt, welcher bei derselben eine berathende Stimme hat, und insbesondere 
auch bei der Anstellung der uͤbrigen Geschaͤftsbeamten, Techniker und des Dienst- 
personales zu hören ist. 
Artikel 65. 
Der Subdirektor unterzeichnet Namens der Direktion, ohne daß es der 
Mitunterschrift eines Direktionsmitgliedes bedürfte, für die laufenden Geschäfte, 
welche als Ausführung von gefaßken Beschlüssen oder von abgeschlossenen Ver- 
n#gen zu betrachten sind. Auch ist kein Vertrag der Oirektion und keine 
Kassen= und Fonds-Disposition für die Gesellschaft verbindlich, wenn nicht die 
Verträge oder Ausfertigungen mit unterzeichner sind entweder von dem Sub- 
direktor oder einem ihn vertretenden Beamten, oder aber von einem Direktions- 
mitgliede, welches durch Beschluß der gesammten Direktion den Auftrag erhal- 
ten hat, ohne Mitunterschrift des Subdltrekrors oder des ihn vertretenden Beam- 
ten verbindlich für die Direktion zu unterzeichnen. 
Die alleinige Unterschrift des Subdirektors, des ihn vertretenden Beam- 
len, oder eines mit dem vorerwähnten Auftrage versehenen Direktionsmitgliedes 
soll ohne spezielle Vollmacht der Direktion nicht ausreichen, und es soll viel- 
mehr die Unterschrift eines Direktionsmitgliedes noch hinzutreten müssen: 
wenn Immobilien erworben, oder veräußert werden, deren Werth die 
Summe von fünf Tausend Thalern übersteigt; 
wenn Verträge abgeschlossen werden, deren Dauer oder Erfällung über 
fünf Jahre hinauslauft, oder deren Objekt die Summe von fünf Tausend Tha- 
lern übersteigt; 6 
wenn für eine Summe von mehr als fünf Tausend Thalern Hypotheken 
zu Lasten der Gesellschaft bewilligt werden; endlich 
vr. 3740.) bei
	        
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