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fuͤllung seiner Verbindlichkeiten erfolgten, und von dem Königlichen Baubeam-
ten, den die Staatsregierung dazu bezeichnen wird, bescheinigken Leistungen.
Die letzte Rate soll jedoch erst dann dem Unternehmer zurückgezahlt
werden, wenn derselbe seine im vorhergehenden Artikel 71. ausgesprochenen
Verbindlichkeiten vollständig erfüllt und darüber ein Anerkenntniß der Direktion
beigebracht haben wird.
Artikel 73.
Diese Kaution soll namentlich von der Königlich Preußischen Staatsre-
ierung in Anspruch genommen werden können, wenn der Unternehmer den
au der Eisenbahn nach erfolgter Ertheilung der Konzesston nicht innerhalb
drei Monaten nach geschehener Feusetung der definitiven Bauanschläge begin-
nen, oder, nachdem damit angefangen worden, solchen nicht ununterbrochen fort-
setzen und zu Ende führen könnte; es sei denn, daß die Erwerbung und Be-
schaffung des bendthigten Grundeigenrhums ihn an dem Beginn, innerhalb je-
15 deeimonatlichen Frist oder später, sowie auch an der Forksetzung des Baues
behindern.
In einem jeden der Fälle, in welchen der Unternehmer die Schuld tragt,
daß der Eisenbahnbau nicht begonnen oder nicht fortgesetzt wird, soll die Staats-
regierung befugt sein, sofern sie den Anfang resp. die Weiterführung des Baues
auf anderem Weg: auszuführen beschließen sollte, den Betrag der Kaucion zu
dieser Ausführung zu verwenden, oder in den oben vorausgesetzten Fallen auch
das Recht haben, ihn als Konventionalstrafe einzuziehen und darüber zu jedem
andern ihr beliebigen Zwecke zu verfügen.
Die Entscheidung über alle desfalls entstehenden Kontestationen steht dem
Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
im Einvernehmen mit dem Justizminister zu.
Die desfallsigen Verhandlungen werden lediglich zwischen den betreffen-
den Behörden und dem Generalbevollmächtigten oder dessen Substituten geführt.
Jahrgang 1853. (Nr. 3760.) 31 An-