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(Nr. 3744.) Allerhöchste Erlatz vom 9. Mai 1853., betressend die Bewilligung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussce von
Wilatowo bis an die Inowraclawer Kreisgrenze in der Richtung auf
Barein.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Wilatowo, im Kreise Mogilno, Regierungsbezirk Bromberg, über
Mogilno bis an die Inowraclawer Kreisgrenze in der Richtung auf Barein,
durch den Kreis Mogilno, genehmigt habe, bestimme Ich bierdurch, daß das
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imglei-
chen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auf
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Jch dem Mogilnoer
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son-
stigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmun-
gen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur An-
wendung kommen.
De gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 9. Mai 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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