Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3745.) Gesetz, betreffend die Erleichterung des Lootsenzwangs in den Häfen und Binnen- 
gewässern der Provinzen Preußen und Pommern. Vom 9. Mai 1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
In den Provinzen Preußen und Pommern sollen die Faͤlle, in welchen 
die Schiffer bei dem Besuche der Haͤfen, bei dem Auslaufen aus denselben 
und bei der Befährung der Binnengewsser einer Begleitung durch Lootsen sich 
bedienen müssen, von den Bezirkse-Regierungen durch polizeiliche Verordnungen 
festgestellt werden. 
F. 2. 
Die Strafe, welche von den Regierungen für die Uebertretung ihrer po- 
lizeilichen Anordnungen in Betreff des Lootsenzwangs (G. 1.) festzusetzen ist, 
soll in Geldbuße bis zu funfzig Rthlrn. oder in Gefängniß bis zu sechs 
Wochen bestehen. 
g. 3. 
Eine unbedingte Verpflichtung des Schiffers zum Schadenersatze wegen 
unterlassener Annahme von Lootsen im Inlande tritt nur in denjenigen Fällen 
ein, in welchen durch die polizeilichen Verordnungen der Bezirks-Regierungen 
(K. 1.) die Annahme eines Lootsen vorgeschrieben ist. 
S. 4. 
Mit Eintritt der Gesetzeskraft einer polizeilichen Verordnung der Bezirks- 
Regierung (F. 1.) verlieren die ihr entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen 
von Rechtswegen ihre Wirkung. 
g. 5. 
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der 
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 9. Mai 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
  
(Nr. 3746.)
	        
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