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(Nr. 3745.) Gesetz, betreffend die Erleichterung des Lootsenzwangs in den Häfen und Binnen-
gewässern der Provinzen Preußen und Pommern. Vom 9. Mai 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
In den Provinzen Preußen und Pommern sollen die Faͤlle, in welchen
die Schiffer bei dem Besuche der Haͤfen, bei dem Auslaufen aus denselben
und bei der Befährung der Binnengewsser einer Begleitung durch Lootsen sich
bedienen müssen, von den Bezirkse-Regierungen durch polizeiliche Verordnungen
festgestellt werden.
F. 2.
Die Strafe, welche von den Regierungen für die Uebertretung ihrer po-
lizeilichen Anordnungen in Betreff des Lootsenzwangs (G. 1.) festzusetzen ist,
soll in Geldbuße bis zu funfzig Rthlrn. oder in Gefängniß bis zu sechs
Wochen bestehen.
g. 3.
Eine unbedingte Verpflichtung des Schiffers zum Schadenersatze wegen
unterlassener Annahme von Lootsen im Inlande tritt nur in denjenigen Fällen
ein, in welchen durch die polizeilichen Verordnungen der Bezirks-Regierungen
(K. 1.) die Annahme eines Lootsen vorgeschrieben ist.
S. 4.
Mit Eintritt der Gesetzeskraft einer polizeilichen Verordnung der Bezirks-
Regierung (F. 1.) verlieren die ihr entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen
von Rechtswegen ihre Wirkung.
g. 5.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 9. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3746.)