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(Nr. 3747). Verordnung, betreffend die Revision der Verfassung der Deichschau Friemers-
heim, im Regierungsbezirke Düsseldorf. Vom 16. Mai 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1c.
verordnen zur Beseitigung der Mängel, welche in der Abgrenzung und Orga-
nisation der Deichschau Friemersheim sich herausgestellt haben, auf den Grund
des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. F. 23. (Gesetz-
Sammlung vom Jahre 1848. Seite 54.) nach Anhörung „der Betheiligten,
was folgt:
g. 1.
Diejenigen Grundsiücke der Bürgermeistereien Rheinberg und Vierquar=
tieren, oberhalb der Fossa Eugeniana, welche ohne die Friemersheimer Deiche
bei einem Wasserstande von 28 Futz am Nuhrorter Pegel der Ueberströmung
unterliegen würden, werden in die Friemersheimer Deichschau einverleibt. Da-
geien scheiden die unterhalb der Fossa Eugeniana belegenen Grundslücke der
Bürgermeisterei Repelen aus dieser Deichschau aus.
g. 2.
Zur Feststellung des Umfangs der Schau und zur Vertheilung der Deich-
lasten ist ein neues Deichkataster für die ganze Deichschau Friemersheim zu ent-
werfen; dabei sind folgende Grundsätze zu beobachten:
a) der Reinertrag, resp. der Reinertrag des Grundsteuerkatasters wird zum
Grunde gelegt;
b) Aecker, Giirenn, Hof= und Baustellen werden nach dem ganzen, Wiesen,
Hütungen, Wald und Wildland werden nach dem halben Reinertrage
herangezogen;
c) von den hierzach zu berechnenden Beiträgen zahlen diejenigen Grund-
slücke, welche durch die Deiche nicht gegen die Strömung, sondern nur
gegen Rückstauwasser geschützt werden, nur die Hälfte.
Die Offenlegung des Deichkatasters in den Gemeinden und die Entschei-
dung der dagegen erhobenen Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grund-
sätze der Klassisfikation gerichtet werden können, erfolgt nach den Bestimmungen
der Verordnung vom 7. Mai 1838. . 1. bis 6. (Gefetz-Sammlung vom Jahre
1847. Seite 106.), wobei jetzt das Ministerium für die landwirkhschaftlichen
Angelegenheinen, an Stelle des Finanzministeriums, die Rekursinstanz bildet.
ie Sachverständigen zur Untersuchung der Beschwerden werden von der
Regierung ernannt.
F. 3.
An die Stelle des bisherigen Erbentages tritt eine Repräsentanten-
Versammlung, deren Milgliederzahl sich also berechnet:
a) auf