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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 19——
(Nr. 3748.) Tarif, nach welchem das Brückgeld auf der Elbbrücke bei Wittenberge zu er-
heben ist. Vom 25. April 1853.
E. wird entrichtet: ——
A. von jedem Fußgänger mit oder ohne Last 1
Kinder unter 10 Jahren zahlen die Hälfte.
Anmerkung. Wer zu einem Fuhrwerk gehört, für welches
die Abgabe zu B. I. oder II. gezahlt wird, oder Thiere,
für welche die Abgabe zu C. 1. oder 2. entrichtet wird,
reitet, führt oder treibt, ist frei.
B. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten:
I. zum Fortschaffen von Personen, als: Extraposten, Kutschen,
Kaleschen, Kabriolets u. s. w. für jedes Zugthier 5
II. zum Fortschaffen von Lasten:
1) von beladenem — d. h. solchem, worauf sich, außer
dessen Zubehör und außer dem Futter für höch-
stens drei Tage, an anderen Gegenständen mehr
als zwei Zentner befinden, — für jedes Zugthier 5
2) von unbeladenem, für jedes Zugthier 26
Befindet sich mehr als Eine Person auf dem Fuhr-
werk, so tritt der Satz zu B. II. 1. ein.
3) für einen Handwagen, Handkarren oder Hand-
schlitten, beladen oder unbeladen . . 3
Anmerkung. Neben dem Satze zu B. II. 3.
wird der zu A. erhoben.
C. von unangespannten Thieren:
1) von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel mit oder ohne
Reiter oder Last ... . .............................. .. . ... 2 6
2) von jedem Stück Rindvieh oder Eelll... 11
Jahrgang 1853. (Nr. 3748.) 33 3) von
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1853.