Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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5) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol-, Reit= und Fuß- 
botenposten, nebst Beiwagen, von öffentlichen Kurieren und Estafetten und 
allen. von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Postpferden und Fuhr- 
werken; 
6) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Wasser- 
fluthen und ähnlichen Nothsländen zur Hülfe eilen; 
7) von Armen= und Arrestantenfuhren, desgleichen von Arreslanten und deren 
Begleitung; 
8) von Geistlichen und dem sie begleitenden Kirchendiener bei Amtsverrichtungen 
innerhalb der Parochie; 
9) von Kirchen- und Leichenfuhren innerhalb der Parochie, desgleichen von 
Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren. 
Die Reoision dieses Tarifs von fünf zu fünf Jahren wird vorbehalten. 
Gegeben Potsdam, den 25. April 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
33 (Nr. 3749.)