Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 15
des Hauptſchuldner8, die Ausklagung der <cedirten
Forderung und die Geltendmachung aller cedirten
echte, in8beſondere auch der Hypothek vorausſeße;
daher in concreto (da die cedirte Forderung hypothefariſch
geſichert war, der Ceſſionar aber gegen den
Schuldner die perſönliche Klage geſtellt, nach des
Schuldner8 Verurtheilung bezüglich der Hauptſache
und Zinſen ſich durch die Pfandobjekte als hinrei-<end
gede>t erachtet, den Erſaß der Prozeßfoſten
aber im Wege der Vollſtrefung zu erlangen nicht
vermocht hatte) die Beſtimmungen des Ldr. Thl. 1V
c. 10 S. 8 Nr. 3 und Anm. hiezu, dann a. a. O.
S. 41 nebſt Anm. hätten angewendet werden ſollen,
und daß Nichtigkeitökläger auf das benef. ordinis
de8halb ſich habe berufen können, weil das mitcedirte
Recht der Hypothek vom Ceſſionare gar nicht gel?
tenb gemacht worden ſei. '
- Das Obrſt. LG. hat die „dieſer Deduktion zu
Grunde gelegte Auffaſſung der bedungenen Haftung
des Cedenten für die Güte der cedirten Forderung
al8 einer Bürgſchaft8verpflichtung“ für .nicht richtig
erntet, bemerfend:
- Wenn au<h beide Rechts8verhältniſſe das Ge
meinſaine haben, daß der Cedent wie der Bürge
nur eventuell oder vielmehr unter der Bedingung
ſich verpflichtet, daß der Schuldner nicht Zahlung
leiſten kann, ſo beſteht doZ zwiſchen beiden der we»
-ſentliche Unterſchied, daß der die Haftung. für
die Güte der Forderung übernehmende Cedent
nicht, wie ein Bürge, als Nebenſchuldner in
fremdem Namen, ſondern als Hauptſchuldner, wenn
auch nut bedingt, in eigenem Namen dem Erwerber
ver Forderung zu haften hat. .
Die Haftung Desjenigen, welcher eine Forderung
gegen Entgeltung cedirt, fällt allerdings nicht
direkt unter den Begriff der Gewährſchaftspflicht, da
dieſe die Veräußerung einer körperlichen Sache vor-