Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  15

des  Hauptſchuldner8,  die  Ausklagung  der  <cedirten
Forderung  und  die  Geltendmachung  aller  cedirten

echte,  in8beſondere  auch  der  Hypothek  vorausſeße;
daher  in  concreto  (da  die  cedirte  Forderung  hypothefariſch
  geſichert  war,  der  Ceſſionar  aber  gegen  den
Schuldner  die  perſönliche  Klage  geſtellt,  nach  des
Schuldner8  Verurtheilung  bezüglich  der  Hauptſache
und  Zinſen  ſich  durch  die  Pfandobjekte  als  hinrei-<end
  gede>t  erachtet,  den  Erſaß  der  Prozeßfoſten
aber  im  Wege  der  Vollſtrefung  zu  erlangen  nicht
vermocht  hatte)  die  Beſtimmungen  des  Ldr.  Thl.  1V
c.  10  S.  8  Nr.  3  und  Anm.  hiezu,  dann  a.  a.  O.
S.  41  nebſt  Anm.  hätten  angewendet  werden  ſollen,
und  daß  Nichtigkeitökläger  auf  das  benef.  ordinis
de8halb  ſich  habe  berufen  können,  weil  das  mitcedirte
Recht  der  Hypothek  vom  Ceſſionare  gar  nicht  gel?
tenb  gemacht  worden  ſei.  '

-  Das  Obrſt.  LG.  hat  die  „dieſer  Deduktion  zu
Grunde  gelegte  Auffaſſung  der  bedungenen  Haftung
des  Cedenten  für  die  Güte  der  cedirten  Forderung
al8  einer  Bürgſchaft8verpflichtung“  für  .nicht  richtig
erntet,  bemerfend:

-  Wenn  au<h  beide  Rechts8verhältniſſe  das  Ge
meinſaine  haben,  daß  der  Cedent  wie  der  Bürge
nur  eventuell  oder  vielmehr  unter  der  Bedingung
ſich  verpflichtet,  daß  der  Schuldner  nicht  Zahlung
leiſten  kann,  ſo  beſteht  doZ  zwiſchen  beiden  der  we»
-ſentliche  Unterſchied,  daß  der  die  Haftung.  für
die  Güte  der  Forderung  übernehmende  Cedent
nicht,  wie  ein  Bürge,  als  Nebenſchuldner  in
fremdem  Namen,  ſondern  als  Hauptſchuldner,  wenn
auch  nut  bedingt,  in  eigenem  Namen  dem  Erwerber
ver  Forderung  zu  haften  hat.  .

Die  Haftung  Desjenigen,  welcher  eine  Forderung
  gegen  Entgeltung  cedirt,  fällt  allerdings  nicht
direkt  unter  den  Begriff  der  Gewährſchaftspflicht,  da
dieſe  die  Veräußerung  einer  körperlichen  Sache  vor-