Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Uebergangs-Bestimmungen. 
Artikel 6. 
In denjenigen Gemeinden, für welche die in den Artikeln 4. und 5. be- 
zeichneten Gesetze ergehen sollen, bleibt bis zum Erlaß der letzteren die Ge- 
meinde-Ordnung vom 11. März 1850., wo solche bereits eingeführt ist, in Kraft. 
Für diejenigen Kreistage, in welchen seit Verkündigung der Kreis-, Be- 
zirks= und Provinzial-Ordnung vom 11. Marz 1850. eine Verstärkung der fruͤ- 
beren Zahl der Abgeordneten der Städte und Landgemeinden stattgefunden hat, 
bewendet es bei dieser Einrichtung bis zum Erlaß der in Art. J. bezeichneten 
Gesetze über die Kreisverfassungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Keniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 24. Mai 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
  
(Nr. 3755—3756.) 35= (Nr. 3756.)
	        
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