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(Nr. 3757.) Gesetz zur Ergaͤnzung des Gesetzes, betreffend die Zerstuͤckelung von Grund-
stücken und die Gründung neuer Ansiedelungen, vom 3. Januar 1845.
Vom 24. Mai 1853.
W., Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, für die Provinzen Preußen, Bran-
denburg und Pommern, jedoch mit Ausschluß von Neuvorpommern, sowie für
die Provinzen Schlesien, Posen und Sachsen, was folgt:
S. 1.
Dem gegenwärtigen Gesetze sind alle Arten von Grundstücken unterwor-
fen, mit Ausnahme der Gebäude, Bauplätze, Hofstellen und Gärten innerhalb
einer Stadt oder Vorstadt.
g. 2.
Wenn Grundstücke durch Kauf= oder andere Veräußerungs-Verträge zer-
theilr, von einem Grundstücke einzelne Theile abgezweigt, oder Grundstücke,
welche Zubehöèr eines anderen Grundstückes sind, von diesem abgetrennt werden
sollen, so muß der Vertrag vor demjenigen Gerichte, welches das Hypotheken-
buch des Grundstückes zu führen hat, oder vor einem Kommissarius dieses Ge-
richts geschlossen werden.
Vrur- bei einem solchen Vertrage die Wirksamkeit mehrerer Gerichte als
Hopothekenbuch führender Behörden ein, so ist jedes dieser Gerichte zur Auf-
nahme des Vertrages befugt.
*
Sind diese Vorschriften nicht beobachter, so ist der Vertrag nichtig und
hat demnach auch unter den Kontrahenten keine rechtliche Wirkung.
F. 4.
Die Aufnahme des Vertrages (§. 2.) darf erst dann erfolgen, wenn der
Veräußernde entweder:
1) seinen Besitztitel bereits in das Hypothekenbuch hat eintragen lassen,
oder
2) schon ein Jahr lang sich im Besitz des Grundstücks befindet, und bei
Aufnahme des Vertrages gleichzeitig die Berichtigung seines Besitztitels
beantragt.
Der Hypothekenrichter hat alsdann diese Berichtigung für den Ver-
dußernden erforderlichen Falls nach der Vorschrift der Order vom 6. Oktober
1833. (Gesetz-Sammlung de 1833. Seite 124.) zu betreiben. l
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