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g. 5.
Die Bestimmungen der §#. 2—4. finden keine Anwendung:
1) bei Grundstücken, welche sich im landesherrlichen oder fiskalischen Besitze
oder unter unmittelbarer Verwaltung der Staatsbehörden, ingleichen bei
solchen Grundstücken, welche sich im Besitze einer Kirche, Pfarre, oder
einer anderen geistlichen Stiftung, sowie einer Schule oder Armenanstalt
befinden;
2) bei den außerhalb einer Stadt oder Vorstadt C. 1.), auf der städtischen
Feldmark gelegenen Grundstücken;
3) bei Theilung von Grundstücken zwischen Miterben oder solchen Miteigen-
thümern, deren Gemeinschaft sich nicht auf Vertrag gründet;
4) bei Ueberlassung einzelner Theile von Grundstücken Seitens der Eltern
an ihre Kinder oder weitere Abkömmlinge;
5) bei Grundstücken, welche einer Expropriation, zum Zweck der Anlage
von Chausseen, Eisenbahnen, Kandlen u. s. w. unterworfen sind, ohne
Unterschied, ob die Veraußerung selbst durch Expropriation oder durch
freien Vertrag bewirkt wird;
6) bei Theilungen von Grundstücken, welche durch eine gutsherrlich-bauer=
liche Regulirung, eine Ablösung von Diensten, Natural= und Geldleistun-
en, oder eine Gemeinheitstheilung veranlaßt werden oder bei Gelegen-
eit solcher Geschäfte G. 8. der Verordnung vom 30. Juni 1834.)
vorkommen.
K. 6.
Insofern eine Zerkheilung von Grundstücken, eine Abzweigung einzelner
Theile derselben oder eine Abtrennung von Grundstücken, die Zubehör anderer
sind, im Wege des öffentlichen Ausgebots und der meistbietenden Versteigerun
stattfinden soll, darf sie nicht eher vorgenommen werden, als bis den Vorschrif-
ten des §. 7. Nr. 1. oder HF. 20. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. und
P. 4. des Gesetzes vom 24. Februar 1850. wegen definitiver oder interimistischer
Regulirung und Vertheilung der öffentlichen, Sozietäts= und Gemeindelasten
auf die zu verdußernden Trennstücke genügt ist.
Der dort angeordnete Regulirungsplan muß vor dem Beginn des Aus-
gebots= und Versteigerungs-Verfahrens vorgelesen und spater sich einfindenden
Kauflusigen vor der Zulassung zu einem Gebot noch besonders bekannt gemacht
werden.
g. 7.
Auch müssen bei einem solchen Ausgebots- und Versteigerungs-Geschäft
(K. 6.) vor dem Zuschlage oder Vertragsabschlusse siets Bestimmungen über die
Ablösung, Vertheilung oder Uebernahme der auf den Grundstücken haftenden
Reallasten und Renten in Gemäßheit des §. 93. des Gesetzes wegen Ablösun
der Reallasten und Regulirung der gutsherrlichen und bauerlichen Verhälmss
bom 2. März 1850., desgleichen wegen etwaniger Hypothekenschulden getroffen
werden.
g. 8.