Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 5. 
Die Bestimmungen der §#. 2—4. finden keine Anwendung: 
1) bei Grundstücken, welche sich im landesherrlichen oder fiskalischen Besitze 
oder unter unmittelbarer Verwaltung der Staatsbehörden, ingleichen bei 
solchen Grundstücken, welche sich im Besitze einer Kirche, Pfarre, oder 
einer anderen geistlichen Stiftung, sowie einer Schule oder Armenanstalt 
befinden; 
2) bei den außerhalb einer Stadt oder Vorstadt C. 1.), auf der städtischen 
Feldmark gelegenen Grundstücken; 
3) bei Theilung von Grundstücken zwischen Miterben oder solchen Miteigen- 
thümern, deren Gemeinschaft sich nicht auf Vertrag gründet; 
4) bei Ueberlassung einzelner Theile von Grundstücken Seitens der Eltern 
an ihre Kinder oder weitere Abkömmlinge; 
5) bei Grundstücken, welche einer Expropriation, zum Zweck der Anlage 
von Chausseen, Eisenbahnen, Kandlen u. s. w. unterworfen sind, ohne 
Unterschied, ob die Veraußerung selbst durch Expropriation oder durch 
freien Vertrag bewirkt wird; 
6) bei Theilungen von Grundstücken, welche durch eine gutsherrlich-bauer= 
liche Regulirung, eine Ablösung von Diensten, Natural= und Geldleistun- 
en, oder eine Gemeinheitstheilung veranlaßt werden oder bei Gelegen- 
eit solcher Geschäfte G. 8. der Verordnung vom 30. Juni 1834.) 
vorkommen. 
K. 6. 
Insofern eine Zerkheilung von Grundstücken, eine Abzweigung einzelner 
Theile derselben oder eine Abtrennung von Grundstücken, die Zubehör anderer 
sind, im Wege des öffentlichen Ausgebots und der meistbietenden Versteigerun 
stattfinden soll, darf sie nicht eher vorgenommen werden, als bis den Vorschrif- 
ten des §. 7. Nr. 1. oder HF. 20. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. und 
P. 4. des Gesetzes vom 24. Februar 1850. wegen definitiver oder interimistischer 
Regulirung und Vertheilung der öffentlichen, Sozietäts= und Gemeindelasten 
auf die zu verdußernden Trennstücke genügt ist. 
Der dort angeordnete Regulirungsplan muß vor dem Beginn des Aus- 
gebots= und Versteigerungs-Verfahrens vorgelesen und spater sich einfindenden 
Kauflusigen vor der Zulassung zu einem Gebot noch besonders bekannt gemacht 
werden. 
g. 7. 
Auch müssen bei einem solchen Ausgebots- und Versteigerungs-Geschäft 
(K. 6.) vor dem Zuschlage oder Vertragsabschlusse siets Bestimmungen über die 
Ablösung, Vertheilung oder Uebernahme der auf den Grundstücken haftenden 
Reallasten und Renten in Gemäßheit des §. 93. des Gesetzes wegen Ablösun 
der Reallasten und Regulirung der gutsherrlichen und bauerlichen Verhälmss 
bom 2. März 1850., desgleichen wegen etwaniger Hypothekenschulden getroffen 
werden. 
g. 8.
	        
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