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b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn laͤnger als sechs Monate
ganz aufhoͤrt;
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll-
streckt wird;
0 wenn Umslände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gesetzli-
chen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesell-
schaft zu begründen;
I) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son-
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein-
tritt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu à) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons;
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes;
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekuion;
zu d) ba zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umsiände aufgehört
aben.
« In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün-
digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die JZahlung des Amortisations-Quantums hatte statt-
finden sollen. Bei Geltendmachung des vorslehenden Rückforderungsrechts sind
die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
K. 6.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritcts-HObligationen einge-
Iösi oder der Finlbsungs= eldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesell-
schaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkoörper oder zu den Bahn-
höfen gehört, veräußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein Anleihe=
geschaft nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligationen, sowie den
früher emittirten Prioritäts-Aktien und Obligationen für Kapital und Zinsen
das Worrecht vor den ferner auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden
Anleihe vorbehalten und gesischert *8
K. 7.
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. . zu amortisirenden
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort
öffenrlich bekannt gemacht. «
g. 8.
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Ge-
genwa#t zweier vereideter Notare in einem, vierzehn Tage vorher zur öffentli-
chen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Priori-
täts-Obligationen der Zutritt gestattet wird.
(Nr. 9759.) . 9.