Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn laͤnger als sechs Monate 
ganz aufhoͤrt; 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
streckt wird; 
0 wenn Umslände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gesetzli- 
chen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesell- 
schaft zu begründen; 
I) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
tritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu à) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons; 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekuion; 
zu d) ba zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umsiände aufgehört 
aben. 
« In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die JZahlung des Amortisations-Quantums hatte statt- 
finden sollen. Bei Geltendmachung des vorslehenden Rückforderungsrechts sind 
die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und 
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
K. 6. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritcts-HObligationen einge- 
Iösi oder der Finlbsungs= eldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesell- 
schaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkoörper oder zu den Bahn- 
höfen gehört, veräußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein Anleihe= 
geschaft nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligationen, sowie den 
früher emittirten Prioritäts-Aktien und Obligationen für Kapital und Zinsen 
das Worrecht vor den ferner auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden 
Anleihe vorbehalten und gesischert *8 
K. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. . zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort 
öffenrlich bekannt gemacht. « 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Ge- 
genwa#t zweier vereideter Notare in einem, vierzehn Tage vorher zur öffentli- 
chen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Priori- 
täts-Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
(Nr. 9759.) . 9.
	        
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