160 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 73.
b. Die Frage, in wieferne das deutsche Reich für die Schulden
des norddeutschen Bundes einzutreten habe, wurde bei den Verhandlungen
über die Verträge mit den süddeutschen Staaten nicht erschöpfend ge-
regelt; vergleiche hiezu oben die Bemerkungen zum Eingange der Ver-
fassung Note 2, b S. 76, dann die Verhandlungen des norddeutschen
Reichstags, II. außerordentliche Session 1870 Stenogr. Ber. S. 132
und 133; ferner die Verhandlungen des deutschen Reichstags Sten. Ber.
S. 776 ff.
Im bayrischen Schlußprotokolle findet sich jedoch sub Nr. XIII
folgendes, auch im badisch-hessischen Vertrage Ziff. 9 enthaltene An-
erkenntniß; „Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im nord-
deutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des
deutschen Bundes, der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz
vom 21. Juli 1870, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der
Militär- und Marine-Verwaltung, nicht gehört und daß das Gesetz vom
31. Mai 1870, betreffend die Sct. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht
ohne Veränderung seines Inhaltes zum Bundesgesetze würde erklärt wer-
den können.“
Bayern wurde auch mit Rücksicht auf den Umstand, daß es die
Kosten seiner Befestigungsanlagen selbst trägt, von der Beitragsleistung zu
den Zinsen des für die Küstenbefestigung verwendeten, zum Extraordinarium
der Militärverwaltung gehörenden Kapitals freigelassen (Stenogr. Ber.
1871 S. 776 ff.).
c. Die Verwaltung der Bundesschulden ist durch Gesetz vom
19. Juni 1868, dann durch die Bestimmungen in § 4 resp. § 2 der
Gesetze vom 21. Juli und 29. Novemb. 1870 bis zum Erlaß eines
definitiven Gesetzes über die Bundesschuldenverwaltung der preußischen
Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Oberleitung des Reichs-
kanzlers übertragen.
Die Geschäfte der Staatsschulden-Kommission werden nach § 4 des
Gesetzes vom 19. Juni 1868 von einer „Bundesschulden-Kommission“
wahrgenommen, welche aus drei Mitgliedern des Bundesraths und zwar
aus dem jedesmaligen Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungs-
wesen und zwei gewählten Mitgliedern dieses Ausschusses, ferner aus drei
— mit absoluter Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählten — Mit-
gliedern des Reichstags, und aus dem Präsidenten der Rechnungsbehörde
des (nord-)deutschen Bundes, bis zu deren Errichtung aber aus dem
hiefür besonders zu beeidigenden Chefpräsidenten der preußischen Ober-
rechnungskammer besteht.
Ueber die Verwaltung des Bundesschuldenwesens war dem nord-
deutschen Reichstage bereits im Jahre 1867 ein Gesetzentwurf vorgelegen;
vergleiche die Stenogr. Ber. dieses Reichstags S. 524, 656—669;
dann die Anlagen hiezu S. 200 ff. und 246 ff.