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(Ar. 3761.) Gesetz, die Uebernahme einer bedingten Zinsgarantie für das Anlagekapital
einer Eisenbahn von Oberhausen über Wesel und Emmerich nach der
Niederländischen Grenze in der Richtung auf Arnheim betresfend. Vom
24. Mai 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft wird Behufs Uebernahme des
Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Oberhausen über Wesel und Em-
merich nach der Niederländischen Grenze in der Richtung auf Arnheim die
Garantie des Staats für einen jährlichen Reinertrag von drei und einem hal-
ben Prozent des in dem neuen Unternehmen anzulegenden Kapitals, soweit der
dem Staate statutenmäßig zustehende dritte Theil des Reinertrages der Cöln-
Mindener Eisenbahn über fünf Prozent und die über drei und ein halbes Pro-
zent Zinsen aufkommenden Oioidenden des Staarsantheils an dem Aktienkapital
e Gesellschaft zur Leistung der erforderlichen Zuschüsse hinreichen, nach nähe-
rrer Maaßgabe des unterm 30. Dezember 1852. mit der Direktion der Gesell-
„schaft abgeschlossenen, hierbei abgedruckten Vertrages hiermit bewilligt.
F. 2.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser
Finanzminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 24. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. o. Bonin.
Zwi-