Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

wischen dem Koͤniglichen Eisenbahn-Kommissariat hier, einerseits, und 
der in Cöln domizilirten Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, vertreten durch 
deren, laut Beschlüssen der General-Versammlung ihrer Aktionaire vom 21. 
Juni 1851. und ihres Administrationsraths vom 18. Juli ej. a. legitimirte Di- 
rektion, andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmi- 
gung folgender Vertrag verabredet worden. 
S. 1. 
Die Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich 
zur Uebernahme der Erbauung und des Betriebes der Bahn von Oberhausen 
is zur Landesgrenze bei Elten im unmittelbaren Anschlusse an die Holländisch- 
Rheinische Eisenbahn von da nach Amsterdam unter nachstehenden Bedingungen. 
. 2. 
Die Beslimmung der Bahnlinie und die Festsetzung des Bauprojekts 
ê dem Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vor- 
ehalten. 
g. 3. 
Die Bahn soll innerhalb dreier Jahre, von Ertheilung der Konzession 
an gerechnet, vollendet und dem Betriebe uͤbergeben sein. 
S. 4. 
Da es angemessen ist, daß der Betrieb der Holländisch-Rheinischen Bahn- 
verwaltung bis Emmerich, oder der der Cöln-Mindener Bahnverwaltung 
bis Arnheim gehe, so wird die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft mit der 
Holländisch-Rheinischen Eisenbahngesellschaft rücksichtlich der Ueberlassung des 
Betriebes auf der Strecke von der Landesgrenze bis Emmerich resp. der Ueber- 
nahme des Betriebes auf der Strecke von der Landesgrenze bis Arnheim in 
Verhandlung treten und darüber einen Vertrag abzuschließen suchen, welchen 
sie demnächst der Staatsregierung zur Genehmigung vorlegen wird. Sollte ein 
solcher jetzt oder künftig nicht zu Stande kommen, oder nicht genehmigt werden, so 
unterwirft sich die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft Wh#chulsch des Betriebes 
der fraglichen Grenzstrecke und der Bedingungen der Uebernahme desselben durch 
sie oder der Uebertragung an die Holländisch-Rheinische Eisenbahngesellschaft der 
Beslimmung der Staatsregierung nach Maaßgabe der von ihr mit der Königlich 
Niederländischen Regierung darüber zu schließenden Uebereinkunft, wobei die In- 
terssen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft nach Billigkeit gewahrt werden 
sollen. 
(Nr. 3761.) 37“ g. 5.
	        
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