wischen dem Koͤniglichen Eisenbahn-Kommissariat hier, einerseits, und
der in Cöln domizilirten Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, vertreten durch
deren, laut Beschlüssen der General-Versammlung ihrer Aktionaire vom 21.
Juni 1851. und ihres Administrationsraths vom 18. Juli ej. a. legitimirte Di-
rektion, andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmi-
gung folgender Vertrag verabredet worden.
S. 1.
Die Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich
zur Uebernahme der Erbauung und des Betriebes der Bahn von Oberhausen
is zur Landesgrenze bei Elten im unmittelbaren Anschlusse an die Holländisch-
Rheinische Eisenbahn von da nach Amsterdam unter nachstehenden Bedingungen.
. 2.
Die Beslimmung der Bahnlinie und die Festsetzung des Bauprojekts
ê dem Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vor-
ehalten.
g. 3.
Die Bahn soll innerhalb dreier Jahre, von Ertheilung der Konzession
an gerechnet, vollendet und dem Betriebe uͤbergeben sein.
S. 4.
Da es angemessen ist, daß der Betrieb der Holländisch-Rheinischen Bahn-
verwaltung bis Emmerich, oder der der Cöln-Mindener Bahnverwaltung
bis Arnheim gehe, so wird die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft mit der
Holländisch-Rheinischen Eisenbahngesellschaft rücksichtlich der Ueberlassung des
Betriebes auf der Strecke von der Landesgrenze bis Emmerich resp. der Ueber-
nahme des Betriebes auf der Strecke von der Landesgrenze bis Arnheim in
Verhandlung treten und darüber einen Vertrag abzuschließen suchen, welchen
sie demnächst der Staatsregierung zur Genehmigung vorlegen wird. Sollte ein
solcher jetzt oder künftig nicht zu Stande kommen, oder nicht genehmigt werden, so
unterwirft sich die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft Wh#chulsch des Betriebes
der fraglichen Grenzstrecke und der Bedingungen der Uebernahme desselben durch
sie oder der Uebertragung an die Holländisch-Rheinische Eisenbahngesellschaft der
Beslimmung der Staatsregierung nach Maaßgabe der von ihr mit der Königlich
Niederländischen Regierung darüber zu schließenden Uebereinkunft, wobei die In-
terssen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft nach Billigkeit gewahrt werden
sollen.
(Nr. 3761.) 37“ g. 5.