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Gemeinde-Anstalten der Stadt berechtigt und zur Theilnahme an den siädtischen
Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städti-
schen Gemeinde-Anstallen verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten
auf besonderen Titeln beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht berührt.
Wer, ohne in dem Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat, oder
ein stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten
Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz, oder das Gewerbe, oder auf das
aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind. Dieselbe Verpflichtung
haben juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigenthum besitzen
oder ein stehendes Gewerbe betreiben.
Wo städtische Gemeinde-Abgaben durch Zuschläge zur Klassen= oder klas-
sifizirten Einkommensteuer erhoben werden, müssen alle diejenigen, welche im
Stadtbezirk sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu erwerben, sobald sie
daselbst eine dieser Steuern zu entrichten haben, auch die gedachten Zuschläge
zahlen. Wo eine Kommunalsteuer anderer Art eingeführr ist, sind dergleichen
Personen bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Stadtbezirk vom
Ablauf des dritten Monats an zu jener Steuer beizutragen verpflichtet. Zu
den auf den Grundbesitz oder auf das stehende Gewerbe gelegten Lasten sind
auch die in F. 3. erwähnten Militairpersonen verpflichtet, wenn sie im Stadt-
bezirk mit Grundeigenthum angesessen sind, oder ein stehendes Gewerbe treiben.
Von anderen direkten Gemeinde-Abgaben und Lasten sind dieselben, mit Aus-
nahme der Militairärzte rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis,
frei; von Verbrauchssteuern bleiben nur die Militair-Speise-Einrichtungen und
ähnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit.
Inwieweit zu den Gemeinde-Abgaben und Lasten auch Waldungen her-
angezogen werden können, ist nach den besonderen Verhältnissen derselben zu
den bmeinden zu bemessen. Der Provinzial-Landtag hat darüber nähere Be-
stimmungen zu treffen, welche der Genehmigung des Königs bedürfen.
is zum Erlaß solcher Bestimmungen können Waldbesitzer zu den Ge-
meinde-Abgaben und Lasten in höherem Maaße als seither nicht herangezogen
werden.
Die im F. 2. des Gesetzes vom 24. Februar 1850. (Ges.-Samml. S. 62.)
bezeichneten ertragsunfähigen oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Grundstücke 8* nach Maaßgabe der Kabinetsorder vom 8. Juni
1834. (Ges.-Samml. S. 87.), die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchen-
diener und Elementarschullehrer aber überhaupt von den Gemeinde-Auflagen
efreit.
Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Leistungen für neu
bebaute Grundstäücke sind zulässig.
Alle sonstige, nicht persönliche Befreiungen können von den Stadtgemein-
den abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung festgestellt und
ezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange forr, er-
#een sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordent-
liche Leistungen.
Die Befreiung und der Anspruch auf Enrschädigung erlöschen, wenn sie
(Nr. 3763.) 38“ in