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in Staͤdten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. Maͤrz 1850. bereits einge-
fuͤhrt ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei dem Gemeinde-
vorstand (Magistrat) angemeldet sind, und in den anderen Staͤdten nicht binnen
Jahresfrist nach Einführung der gegenwärtigen Stadte-Ordnung bei demselben
angemelder worden. Die arsch digung wird zum zwanzigfachen Betrage des
Jahreswerthes der Befreiung nach dem Ourchschnitt der letzten zehn Jahre vor
der Verkündigung dieser Städte-Ordnung geleistet.
Steht ein anderer Emsschädigungssgshagstab durch speziellen Rechtstitel
fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungsbetrag wird durch
Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel, festgestellt; von
diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der
andere von der Gemeindevertretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die
Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Auf-
sichtsbehörde zu ernennen.
Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben von den
direkten persönlichen Gemeinde-Abgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens in-
soweit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Ge-
meinde-Ordnung vom 11. März 1850. zustand. Geistliche und Schullehrer
bleiben von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen
gehôrigen Grundsiücken lasten, befreit; Kirchendiener insoweir, als ihnen diese
Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März
1850. zustand.
Alle übrige persönliche Befreiungen sind ohne Entschädigung aufge-
hoben.
Wegen der Besteuerung des Oiensteinkommens der Beamten sind die
Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822. (Gesetz-Sammlung S. 184.)
und der Kabineksorder vom 14. Mai 1832. (Gesetz-Sammlung S. 145.) an-
uwenden.
5 Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge sind die Beamten
zugleich von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grund-
stücken, oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem
Grundbesitz resp. Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbst,
oder für den Fall der Verhinderung durch Stellvertreter leisten.
K. 5.
Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wah-
len, sowie in der Befähigung, zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Ge-
meindeverwaltung und zur Gemeindevertretung.
Jeder selbstständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre
1) Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört G. 3.),
2) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen,
3) die ihn betreffenden Gemeinde-Abgaben gezahlt hat und außerdem
4) entweder
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt G. 16.), oder
b) ein stehendes Gewerbe selbstständig als Haupterwerbsquelle und in
Städ=