Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Städten von mehr als 10,000 Einwohnern mit wenigstens zwei 
Gehülfen selbstständig betreibt, oder 
IP) zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagt ist, oder 
d4) an Klassensteuer einen Jahresbetrag von mindestens vier Thalern 
entrichtet. In den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städten sind 
statt dessen die Einwohner von dem Magistrat nach den Grund- 
sätzen der Klassensteuerveranlagung einzuschätzen; es können jedoch 
auch die Stadtbehörden beschließen, an die Stelle des Klassensteuer- 
satzes von mindestens vier Thalern ein jährliches Einkommen treten 
zu lassen, welches beträgt: 
in Städten von weniger als 10,000 Einwohnern 200 Rthlr. 
in Städten von 10,000 bis 50,000 Einwohnern 250 
in Städten von mehr als 50,000 Einwohnern 300 
Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der Ehefrau wer- 
den dem Chemann, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der 
minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, 
dem Vater angerechnet. 
In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen andern über- 
geht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes 
die Besitzzeit des Erblassers zu Gute. 
Als selbstständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre 
ein Jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand har, sofern ihm nicht das 
Verfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richter- 
liches Erkenntniß entzogen ist. 
Inwiefern über Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat 
eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnun- 
gen vorbehalten. 
F. 6. 
Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer andern Stadt, so kann 
ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnort, wenn sonst die Erfordernisse 
zur Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Magistrate im Einverständ- 
nisse mit der Stadtverordneten-Versammlung CG. 12.) schon vor Ablauf eines 
Jahres verliehen werden. 
Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Anwendung, wenn der 
Besitzer eines, einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes oder ein stimm- 
berechtigter Einwohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt 
verlegt. 
Der Magistrat ist, im Einverständniß mit der Stadtverordneten-Versamm- 
lung, befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne 
Räcksicht auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht 
zu ertheilen, wodurch keine stadtischen Verpflichtungen entstehen. 
(Nr. 3763.) g. 7.
	        
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