Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Waͤhrend dieser Zeit kann jedes Mitglied der Stadtgemeinde gegen die 
Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einwendungen erheben. 
Die Stadtverordneten-Versammlung hat daruͤber bis zum 15. August zu 
beschlietzen; der Beschluß bedarf der Zustimmung des Magistrats; versagt die- 
ser die Zustimmung, so ist nach Vorschrift des K. 36. zu verfahren. 
Ist in diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung enrschie- 
den, so findet eine Berufung an letztere von Seiten desjenigen, welcher die Ein- 
wendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen andern Fällen steht dem- 
selben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung des Beschlusses der Stadtver- 
ordneten der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen ohne Zu- 
lassung einer weiteren Berufung entscheidet. 
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners 
wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Magi- 
strate unter Angabe der Gründe mitzutheilen. 
. 21. 
Die Wahlen zur re matigen Ergaͤnzung der Stadtverordneten-Bersamm- 
lung finden alle zwei Jähre im November statt. Bei dem zunächst vorherge- 
henden wöchentlichen Hauptgottesdienst ist auf die Wichtigkeik dieser Handlung 
hinzuweisen. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der er- 
sien zuletzr. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus- 
eschiedener Nitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten- 
Versamnlang, oder der Magistrat, oder die Regierung es für erforderlich er- 
achten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thä- 
tigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewahlt war. 
Alle Erganzungs= oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen 
und Wahlbezirken (H. 14.) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene ge- 
wählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei 
theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung 
zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und 
die dritte Abrheilung den andern. 
Die in den GV. 17 —21. bestimmten Termine können durch statutarische 
Anordnungen abgeändert werden. 
**“ 
Der Magistrat hat jederzeit die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der 
erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (P. 16.) zu treffen. 
die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die 
Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahl- 
bezirke durch das Loos bestimmt. 
Mit dieser Beschraänkung können die ausscheidenden Stadtverordneten je- 
derzeit wieder gewählt werden.
	        
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