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F. 23.
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (N#. 19. und 20.)
verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst schriftlicher
Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind,
genau bestimmen.
J. 24.
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bürgermeister
oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei
von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Beisitzern. Für jeden Bei-
sitzer wird von der Stadtverordneten-Versammlung ein Stellvertreter gewählt.
S. 25.
Jeder Waähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll
erkldren, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu be-
zeichnen, als zu wählen sind.
Nur die in §. B. erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadtbezirks
wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevoll-
mächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfahige Bürger
sein. In die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet
über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig.
S. 26.
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten
Stimmen und zugleich absolurte Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der
Stimmen) erhalten haben.
Wenrn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten
Wahl geschritten.
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst
den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß
die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zu-
sammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine, das Ergebniß der
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spä-
testens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die ab-
solute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben,
giebt das Loos den Ausschlag.
(Nr. 3763.) 39° Wer