Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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F. 23. 
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (N#. 19. und 20.) 
verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst schriftlicher 
Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, 
genau bestimmen. 
J. 24. 
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bürgermeister 
oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei 
von der Stadtverordneten-Versammlung gewählten Beisitzern. Für jeden Bei- 
sitzer wird von der Stadtverordneten-Versammlung ein Stellvertreter gewählt. 
S. 25. 
Jeder Waähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll 
erkldren, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu be- 
zeichnen, als zu wählen sind. 
Nur die in §. B. erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadtbezirks 
wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevoll- 
mächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfahige Bürger 
sein. In die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet 
über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig. 
S. 26. 
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen und zugleich absolurte Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der 
Stimmen) erhalten haben. 
Wenrn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu 
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten 
Wahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst 
den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß 
die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zu- 
sammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. 
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine, das Ergebniß der 
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spä- 
testens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die ab- 
solute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. 
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, 
giebt das Loos den Ausschlag. 
(Nr. 3763.) 39° Wer
	        
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