Contents: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Anlagen (gewerbliche). 
A. bedarf der Erwerber, wenn eine wesent- 
liche Anderung weder der Betriebsstätte noch 
der Betriebsweise vorgenommen wird, keiner 
neuen Genehmigung (GewO. 8§ 25; OV. vom 
6. April 1908 — Pr Wl. 25, 1139. 
2. Verzeichnis der genehmigungs- 
pflichtigen A., Henehmigungsbehörden. 
Außer Dampfkesseln (s. d.) sind z. Z. geneh- 
migungspflichtige A.: Schießpulverfabri- 
ken (s. Pulverfabriken), A. zur Feuer- 
werkerei (s. d.) und zur Bereitung von 
Zündstoffen aller Art (s. Zündstoffe, 
Zündhölzer, Sprengstoffabriken, Pi- 
krinsäurefabriken), Gasbereitungs= und 
Gasbewahrungsanstalten (s. d.), Anstalten zur 
Destillation von Erdöl (s. Erdöl), A. zur 
Bereitung von Braunkohlenteer, Steinkohlen= 
teer und Koks (s. Teer), sofern sie außerhalb 
der Gewinnungsorte des Materials errichtet 
werden, Glas= und Rußhütten (s. d.), Kalk= 
(. Fralköfen) Ziegel= (s. Ziegeleien) und 
Gipsöfen (s. d.), A. zur Gewinnung roher 
Metalle (. Metalle), Röstöfen (s. d.), 
Wetallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegel- 
giebereien sind, Hammerwerke (s. d.), chemi- 
sche Fabriken aller Art (l. d.), Schnell- 
bleichen (s. d.), Firnissiedereien (s. d.), Stärke- 
fabriken (s. d.), mit Ausnahme der Fabriken 
zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärke- 
sirupsfabriken (s. Stärkefabriken), Wachs- 
tuch= (s. d.), Darmsaiten= (s. d.), Dachpappen- 
und Dachfilzfabriken (s. d.), Leim= (s. d.), Tran- 
(l. d.) und Seifensiedereien (s. d.), Knochen- 
brennereien, Knochendarren, Knochenkochereien 
und Knochenbleichen (s. d.), Zubereitungsanstal- 
ten für Tierhaare ([. Tierhaare), Talgschmel- 
jen . d.), Schlächtereien (s. d.), Gerbereien 
. d.), Abdeckereien (s. d.), PFoudretten= und 
Düngpulverfabriken (l. d.), Stauanlagen 
für Wassertriebwerke (s. d.), Hopfen-Schwefel- 
dörren (s. d.), Asphaltkochereien und Pech- 
siedereten (s. d.), soweit sie außerhalb der Ge- 
winnungsorte des Materials errichtet werden, 
Strohpapierstoffabriken (s. d.), Darmzuberei- 
tungsanstalten ([s. Darmsaitenfabriken), 
abriken, in welchen Dampfkessel (s. Dampf- 
kesselfabriken) oder andere Blechgefäße 
durch Vernieten hergestellt werden (s. Ver- 
nietungsanstalten), Kalifabriken (s. d.) 
und Anstalten zum Imprägnieren von Holz 
mit erhitzten Teerölen (s. Holzimprägnie- 
dungsanstalten), Kunstwollefabriken (s. d.), 
zur Herstellung von Zelluloid (s.Zellu- 
loidfabriken) und Dégrasfabriken ((. d.), 
die Fabriken, in welchen Röhren aus Blech 
durch Vernieten hergestellt werden (s. Ver- 
nietungsanstalten), sowie die A. zur Er- 
auung eiserner Schiffe (. Schiffsbauanstal- 
ten), zur Herstellung eiserner Brücken oder son- 
stiger eiserner Baukonstruhtionen (. Brücken- 
auanstalten), die A. zur Destillation oder 
zur Verarbeitung von Teer und von Teer- 
wasser (s. Teer), die A., in welchen aus 
olz oder ähnlichem Fasermaterial auf 
#emtschem Wege Papierstoff hergestellt 
8 (Zellulosefabriken, s. d.), die A., in 
¾# Achen Albuminpapier hergestellt wird 
9 lbuminpapierfabriken), die Anstalten 
im Trochnen und Einsalzen ungegerbter Tier- 
  
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felle (s. Tierfelle) sowie die Verbleiungs-, 
Verzinnungs= und Verzinkungsanstal- 
ten (s. d.), die A. zur Herstellung von Guß- 
stahlkugeln mittels Kugelschrotmühlen (Kugel- 
fräsmaschinen) (s. Kugelschrotmühlenl, die 
A. zur Herstellung von Zündschnüren 
und von elektrischen Zündern (l(. Zünd- 
schnüre). . 
Für die gesperrt gedruckten A. erteilt der 
BezA., hinsichtlich der übrigen A. der Kr A. 
(St A.), in den zu einem Landkreise gehörigen 
Städten mit mehr als 10000 Einw. der Ma- 
gistrat die Genehmigung. Im Falle einer Er- 
gänzung des Verzeichnisses durch den Bundes- 
rat ist der BezAl. zuständig, sofern nicht auf 
Grund des § 109 Abs. 2 36. durch Ausfüh- 
rungsverordnung die Zuständigkeit anders 
geregelt wird. Uber die Zulässigkeit von 
Wassertriebwerken, die zum Betriebe von 
Bergwerken oder Aufbereitungsanstal- 
ten bestimmt sind (Berggesetz vom 24. Juni 
1865 — GS. 705 — § 59 Abft. 3), beschließt 
der BezA. im Einvernehmen mit dem Oberberg- 
amte. Gegen die Beschlüsse des Kr A. (St A.), 
Magistrats und Bez A. ist die Beschwerde an 
den HMl. zulässig; sofern Landeskulturinter- 
essen in Betracht kommen, ist der M#####zu- 
zuziehen (ZG. 88 109, 110, 113). 
3. Genehmigungsverfahren (AusfAnw. 
z. GewO. Ar. 21 bis 33). Der Antrag auf 
Erteilung der Genehmigung zur Errichtung 
einer A. ist, wenn die A. innerhalb eines 
Landgemeindebezirkes oder selbständigen Guts- 
bezirkes errichtet werden soll, bei dem Land- 
rat, und wenn sie innerhalb eines Stadt- 
bezirkes errichtet werden soll und die Beschluß- 
fassung dem St A. oder Magistrate zusteht, 
bei diesen, andernfalls bei der Polizeibehörde 
anzubringen. Handelt es sich um die Geneh- 
migung einer Bauanlage für ein zum Be- 
trieb auf Bergwerken oder Aufbereitungsan= 
stalten bestimmtes Wassertriebwerk, so ist der 
Antrag bei dem Revierbeamten anzubringen. 
Soll eine unter den § 109 ZE. fallende A. 
von einer Stadtgemeinde über 10000 Einw. 
oder von einem Landkreis in ihren Bezirken 
errichtet werden, so ist der Antrag bei dem 
Regierungspräsidenten (im Stadtkreise Berlin 
bei dem Vberprästdenken) anzubringen. Dieser 
bezeichnet auf Grund des LVE. 8 59 die Be- 
schlußbehörde und gibt an diese den Antrag 
mit dem Auftrag ab, mit der Leitung des 
Vorverfahrens einen geeigneten Beamten zu 
beauftragen. 
Dem Antrage müssen die zur Erläute- 
rung erforderlichen Zeichnungen und Beschrei- 
bungen in drei Exemplaren beigefügt werden. 
Die Prüfung der Vorlagen auf ihre Voll= 
ständigheit und Richtigkeit erfolgt durch den 
Baubeamten, den ewerbeaufsichtsbeamten 
und bei einzelnen besonders gesundheitsschäd- 
lichen A. auch durch den Medizinalbeamten. 
Bei Stauanlagen werden nur der Wasserbau- 
beamte und der Meliorationsbeamte gehört. 
Ist gegen die Vollständigkeit der Vorlagen 
nichts zu erinnern, so wird das Unternehmen 
mittels einmaliger Einrückung in das zu den 
amtlichen Bekanntmachungen der Beschluß- 
behörde bestimmte Blatt mit der Aufforderung
	        
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