Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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den Bestimmungen der Errichtungsurkunde vom 23. Mai 1812. zu 
ernennen. Wer zum Ehrenritter ernannt wird, hat für die Insignien 
Einhundert Thaler zu entrichten, und wenn die Ernennung auf sein 
Ansuchen erfolgt, das Doppelte dieses Betrages. 
5) Diese Zahlungen, sowie die Eintrittsgelder und die laufenden Beiträge 
der wirklichen Ordensmitglieder, fließen in die zu errichtende Kasse des 
St. Johanniter-Ordens. Aus derselben sollen Krankenanstalten be- 
gründet und unterhalten werden, und zwar soll der Anfang mit Ein- 
richtung eines Spitals im ehemaligen Ordensschlosse zu Sonnenburg ge- 
macht werden, sobald die dazu nöthigen Mittel angesammelt sind. Ferner 
6) will Ich dem Orden, dessen innere Verfassung Ich durch ein Statut 
regeln werde, hierdurch Korporationsrechte verleihen. 
Meine gegenwärtige Order ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 15. Oktober 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 3681.)