Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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wiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu 
diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere 
als Gemeinde-Angelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, 
wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fallen durch Auftraͤge 
der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind. 4 
Die Scadrverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge der 
Wähler oder der Wahlbezirke gebunden. 
g. 36. 
Die Beschluͤsse der Stadtverordneten beduͤrfen, wenn sie solche Angelegen- 
heiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Ausfuͤhrung uͤber- 
wiesen sind, der Zustimmung des letztern. Versagt dieser die Zustimmung, so 
hat er die Gründe dieser Versagung der Stadtverordneten-Versammlung mit- 
zutheilen. Erfolgt hierauf keine Verstländigung, zu deren Herbeiführung sowohl 
von dem Magistrate als den Stadtverordneten die Einsetzung einer gemein- 
schaftlichen Kommission verlangt werden kann, so ist die Entscheidung der Re- 
ierung einzuholen. — Die Stadtverordneten-Versammlung darf ihre Beschlüsse 
in keinem Falle selbst zur Ausführung bringen. 
S. 37. 
Die Scadtverordneten-Versammlung kontrolirt die Verwaltang. Sie ist 
daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung 
aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem 
Zwecke von dem Magistrat die Einsicht der Akten verlangen, und Äusschuͤsse 
aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen der Buͤrgermeister ein Mitglied des Ma- 
gistrats abzuordnen befugt ist. 
F. 38. 
Die Stadtverordneten-Versammlung wöählt jährlich einen Vorsitzenden, 
sowie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen Stell- 
vertreter desselben, aus ihrer Mitte; doch kann auch die Stelle des Schrift- 
führers ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in 
öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer 
vertreren. Oiese Wohen erfolgen in dem F. 32. vorgeschriebenen Verfahren. 
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. 
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich 
durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, 
daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß 
gehört werden, so oft er es verlangt. 
* 
Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch den Vor- 
(Nr. 3763.) sitzen-
	        
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