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sitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder
von dem Magistrat verlangt wird.
K. 40.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein= für allemal von
der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver-
handlung, mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie
Tage vorher starthaben.
K. 41.
Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungs-
tage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung
mit Ausnahme dringender Füälle mindestens zwei freie Tage vorher den Stadt-
verordneten und dem Magistrat angezeigt werden.
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Die Stadtverordneten-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr
als die Häalfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt,
wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über densel-
ben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschie-
nen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus-
drücklich hingewiesen werden.
E. 43.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-=
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird
zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach
der Zahl der Stimmenden festgestellt.
S. 44.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadrgemeinde
darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in
Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Ver-
sammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser
aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt
ist, die Aufsichtsbehörde für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen
und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen.
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglie-
der des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden,
so hat die Regierung auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung zur Füh-
rung des Prozesses einen Anwalt zu bestellen.
K. 45.