Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

F. 45. 
Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Ge- 
genstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt 
wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in 
Wirthshäusern oder Schänken gehalten werden. 
S. 46. 
Der Vorsitende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die 
Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden 
Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher offentliche Zeichen 
des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Unruhe irgend einer Art ver- 
ursacht. 
S. 47. 
Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung und die Namen der 
dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzu- 
tragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern 
unterzeichnet. 
Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch dieje- 
nigen, welche Em durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, 
mitgetheilt werden. 
g. 48. 
Den Stadtverordneten-Versammlungen bleibt überlassen, unter Zustim- 
mung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwider- 
handlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gege- 
benen Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in Geld- 
bußen bis zu fünf Thalern und bei mehemals wiederholten Zuwiderhandlungen 
in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängen- 
den Ausschließung aus der Versammlung bestehen. 
Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im §F. 36. vorge- 
schriebene Verfahren ein. 
K. 49. 
Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeindever- 
mögens; die Deklaration vom 26. Juli 1847. (Gesetz-Sammlung Seite 327.) 
bleibt dabei maaßgebend. 
Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Korporation in ihrer 
Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordneten-Versammlung nur insofern be- 
schliezen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige 
Rechtstitel berufen ist. 
Jahrgang 18—3. (Xr. 3763) 40 Auf
	        
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