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Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen haben die zur
Stadtgemeinde gehörenden Einwohner CG. 3.) als solche und auf dasjenige
Vermögen, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwoh-
ner gehört, haben andere Personen keinen Anspruch.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der
Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es
hierbei auf den Begriff von Bürger ankommt, sind die Bestimmungen des ge-
genwärtigen Gesetzes (H. 5.) an sich selbst nicht maaßgebend.
9.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
1) zur Veraͤußerung von Grundstuͤcken und solchen Gerechtsamen, welche
jenen gesetzlich gleichgestellt sind;
2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche
einen besondern wissenschaftlichen, historischen oder Kunsiwerth haben,
namentlich von Archiven;
3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand be-
lastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und
4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald,
Wede, Haide, Torfstich und dergleichen).
51.
Die freiwillige Verdußerung von Grundstücken u. s. w. (F. 50. Nr. 1.)
darf nur im Wege der eistatton auf Grund einer Taxe stattfinden.
Zur Guültigkeit der Lizitation gehört:
1) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks
und die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffentlichen
Blätter;
2) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizitations-
Termine, und
3) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz= oder Magistratsperson.
Das Ergebniß der Lizitation ist der Stadtverordneten-Versammlung mit-
zutheilen und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden.
In besonderen Fällen kann die Regierung auch den Verkauf aus freier
Hand, sowie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil
der Gemeinde dadurch zefürdert wird.
Für die Hypothekenbehörde genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift
dieses Paragraphen genügt worden, die Bestatigung des Vertrages durch die
Regierung.
g. 52.
Durch Gemeindebeschluß kann die Erhebung eines Einzugsgeldes an-
geordnet,