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geordnek, und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der Gemeinde . 4.
des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. Nr. 2317.) abhängig gemacht werden.
Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von
denen, welche der Gemeinde bereils angehörig sind, bei der Begründung eines
selbsiständigen Hausstandes eine Abgabe (Eintritts= oder Hausstandsgeld) ge-
fordert und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem Bürgerrecht (G. 5.)
abhängig gemacht werden.
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (G. 50. Nr. 4.) kann außer-
dem von der Entrichtung einer jahrlichen Abgabe und anstatt oder neben der-
selben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch
deren Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird.
Alle derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die
mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen
Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen dieses Para-
graphen nicht unterworfen.
Beamte, welche in Folge dienstlicher Versetzung ihren Aufenthalt im
Stadtbezirk nehmen, sind zur Entrichtung des Einzugsgeldes und des Haus-
standsgeldes nicht verbunden.
F. 53.
Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hinreichen,
um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforder-
lichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung
von Gemeindesteuern beschließen. ·
Diese koͤnnen bestehen:
I. In JZuschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen
gelten:
1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht
belastet werden;
2) bei den Zuschlägen zur klassifizirten Einkommensteuer muß jeden-
falls das außerhalb der Gemeinde belegene Grundeigenthum außer
Berechnung bleiben; 6
3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) für alle Zuschläge zur Einkommensteuer;
b) für Zuschläge zu den übrigen direkten Steuern, wenn der
Zuschlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern über-
steigen, oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern
vertheilt werden soll. Zur Freilassung oder geringeren
Belastung der letzten Klassensteuerstufe bedarf es dieser Ge-
nehmigung nicht;
) für Zuschläge zu den indirekten Steuern.
II. In besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der Ge-
nehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht, oder
in ihren Grundsätzen verändert werden sollen- Bei
3763., « ei