— 3 —
(Xr. 3081.) Allerhöchster Erlaß vom 20. November 1852., betrefsend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer
Chaussee von Leobschütz einerseits bis an die Kreisgrenze in der Richtung
auf Kosel und anderseits bis an die vandesgrenze in der Richtung auf
Jägerndorf durch den Kreis Leobschütz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Leobschütz einerseits bis an die Kreisgrenze in der
Richtung auf Kosel und anderseits bis an die Landesgrenze in der Richtung
auf Jägerndorf durch den Kreis Leobschütz genehmigt habe, bestimme Ich hier-
durch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erfor-
derlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen gel-
tenden Bestummungen, Anwendung finden sollen. Zugleich verleihe Ich dem
Kreise Leobschütz das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser
Chaussee nach dem für die Staat-Chausseen geltenden jedesmaligen Chaussee-
eld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Betreimyer, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften. Auch sollen die dem Chaugsecgeld= Tarfe vom 29. Februar 1840.
angehenten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen für die in
Rede stehende Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 29. November 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Nr. 3681—3682.) 1 (r. 3082.)